Wer neben seinem Job an einer Doktorarbeit schreibt, kann die Kosten dafür unter Umständen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Sind die Kosten einer Promotion beruflich veranlasst, darf der Steuerpflichtige sie in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) am Mittwoch verkündet und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bislang galten die Aufwendungen für eine Promotion als Kosten der privaten Lebensführung und waren daher nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar.
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In dem Streitfall hatte die Klägerin als Krankengymnastin gearbeitet und nebenher Medizin studiert. "Der Doktortitel war für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung", urteilte der sechste Senat (Aktenzeichen VI R 96/01).
Der Vorsitzende Richter Walter Drenseck wies allerdings darauf hin, dass das Urteil nur für eine berufsbegleitende Promotion gelte. "Wie es bei einem Studium direkt nach dem Abitur mit anschließender Promotion aussieht, mussten wir nicht entscheiden." Betroffenen rät er aber, Belege über ihre Promotionskosten zu sammeln, denn "man weiß ja nicht, wie solch ein Urteil ausfallen wird".
Die Zahl der unerledigten Verfahren beim BFH ist im vergangenen Jahr gestiegen. Zwar habe das Gericht 2003 mit 3596 Verfahren 171 Fälle mehr erledigt als im Vorjahr, teilte BFH-Präsidentin Iris Ebling bei der Jahrespressekonferenz am Mittwoch in München mit. Zugleich stieg aber die Zahl der eingegangenen Verfahren mit 3669 auf den höchsten Stand seit 1995. Etwa jeder vierte Steuerpflichtige bekam vor dem BFH Recht: 23 Prozent der Entscheidungen fielen zu Gunsten der Steuerpflichtigen aus.
Kritik äußerte Ebling an den Plänen von Politikern, die Steuer-, Sozial- und Verwaltungsgerichte aus Kostengründen zusammenzulegen. Wenn Richter nicht mehr Spezialisten, sondern Generalisten seien, könnten sie die Verwaltung nicht mehr ausreichend kontrollieren. Der Rechtsschutz der Bürger würde "in nicht vertretbarer Weise eingeschränkt", sagte Ebling.
(SZ vom 5.2.2004)
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