Urteil: Kinderporno-Fund bei Beamten:Trotzdem weiter im Amt

Ein Lehrer und ein Zollinspektor haben auf ihren privaten Computern Kinderpornos und werden verurteilt. Doch ihre Beamten-Laufbahn müsse deshalb noch nicht vorbei sein, urteilt das Bundesverwaltungsgericht.

Der private Besitz von Kinderpornos kostet Beamte nicht zwangsläufig den Job. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden.

12 000 Personen bundesweit unter Kinderporno-Verdacht

Beamte, die auf ihrem privaten Computer Kinderpornos haben, müssen nicht zwangsläufig mit einem Rauswurf rechnen.

(Foto: ddp)

Der Besitz von Kinderpornos sei zwar ein "außerdienstliches Vergehen". Aber ob dies als Disziplinarmaßnahme gleich die Entlassung aus dem Dienst rechtfertige, müsse im Einzelfall geprüft werden. Eventuell reichten auch Gehaltskürzungen aus. Beamte seien in ihrem Privatleben nicht anders als jeder andere Bürger zu behandeln, betonten die Richter.

Damit können ein Lehrer aus Hamburg und ein Zollinspektor aus dem Saarland, deren Klagen gegen ihren Rauswurf vor dem Bundesgericht verhandelt wurden, auf eine weitere Karriere als Beamte hoffen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte über die Disziplinarklageverfahren gegen die beiden Männer entschieden.

Weil auf ihren privaten Computern Kinderpornos gefunden worden waren, waren die beiden Beamten in Strafprozessen jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden sie schließlich aus dem Dienst entlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hob nun diese Urteileauf und verwies die Verfahren an die Oberverwaltungsgerichte der Länder zurück.

Auch die Richter in Leipzig werteten den Besitz kinderpornographischer Dateien als klaren Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten. Schließlich trage die Nachfrage nach Kinderpornographie indirekt zum Missbrauch von Kindern bei.

Die disziplinarrechtlichen Folgen seien aber trotzdem jeweils im Einzelfall zu prüfen. Um die Schwere des "außerdienstlichen Fehlverhaltens" eines Beamten zu beurteilen, müsse man berücksichtigen, welche Höchstrafe im Strafgesetzbuch für die Tat vorsehe, urteilte der Zweite Senat unter dem Vorsitzenden Richter Georg Herbert. Beim Besitz von Kinderpornos sind das zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Außerdem müsse geprüft werden, ob sich von der Straftat des Beamten Rückschlüsse auf seine Eignung für seine Aufgaben ergeben. "Das ist bei bestimmten Berufsgruppen ein heikler Punkt" - etwa bei einem Lehrer, dessen Aufgabe die Erziehung von Kindern ist, sagte Herbert.

In dem vor dem Gericht verhandelten Fall komme dem Lehrer aber zugute, dass er die Taten schon 2001 und 2002 begangen habe - als die Höchststrafe für den Besitz von Kinderpornographie noch bei einem Jahr Gefängnis lag. "Übersetzt" in das Disziplinarrecht könne dies nur in Ausnahmefällen eine Entlassung bedeuten, so die Richter. Erst seit 2003 beträgt die Höchststrafe zwei Jahre.

Im Fall des Zollbeamten galt zwar schon das höhere Strafmaß, dafür sei aber die Nähe zum Beruf gering, argumentierte das Bundesverwaltungsgericht.

Welche konkreten disziplinarischen Konsequenzen es für den Zollinspektor und den Lehrer geben wird, ist aber weiter offen. Die Oberverwaltungsgerichte in Hamburg und Saarlouis müssen die Fälle noch einmal genauer als bisher prüfen.

(Az.: BVerwG 2 C 5.10 und 2 C 13.10)

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