Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt:Bundespolizei darf Bewerberin mit Tattoo ablehnen

Wer bei der Bundespolizei arbeiten möchte, muss auf allzu auffälligen Körperschmuck an sichtbarer Stelle verzichten. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden. Tätowierungen könnten als "Zeichen eines gesteigerten Erlebnisdrangs" verstanden werden.

Wer zur Polizei geht, hat, so sollte man meinen, einen ausgeprägten Sinn für Recht und Ordnung. Und vielleicht auch einen gewissen Abenteuerdrang. Letzterer ist bei der Bundespolizei allerdings nicht gerne gesehen, zumindest wenn er unter die Haut geht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat jetzt in einem Eilverfahren entschieden, dass die Behörde zurecht eine Bewerberin wegen ihrer Tätowierung abgewiesen hatte (Aktenzeichen 1 L 528/14.DA.).

Die junge Frau, die eine großflächige Tätowierung am rechten Unterarm trägt, hatte sich für das Auswahlverfahren zum gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben. Die Bundespolizei hatte bei ihrer Ablehnung auf Richtlinien verwiesen, nach denen sichtbare Tätowierungen einer Einstellung in den Dienst entgegenstünden. Bundespolizisten sollten keine Ansätze für Provokationen bieten.

Gegen diese Entscheidung hatte sich die abgelehnte Bewerberin juristisch gewehrt. Sie argumentierte der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts zufolge vor allem damit, dass die Entscheidung der Behörde ihre verfassungsgemäßen Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Berufsfreiheit und Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletze. Die Behörde lasse außer Acht, dass sich in jüngerer Zeit sowohl in der Bevölkerung als auch im Polizeidienst die Vorstellungen über Tätowierungen als "Körperschmuck" entscheidend geändert hätten.

"Zeichen eines gesteigerten Erlebnisdrangs"

Dieser Linie folgte das Gericht jedoch nicht. Zwar sei es richtig, dass Tätowierungen heutzutage nicht mehr nur in Seefahrer- und Sträflingskreisen anzutreffen seien, räumte die Kammer ein. Daraus könne jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass in der Gesellschaft ein Wechsel der entsprechenden Anschauungen stattgefunden habe und heutzutage auch bei einem Polizisten als Repräsentant des Staates eine großflächige Tätowierung allgemein toleriert werde.

Sichtbare Tätowierungen könnten das Misstrauen des Bürgers schüren, weil sie als Zeichen eines gesteigerten Erlebnisdrangs verstanden werden könnten. Solche Tätowierungen würden eine überzogene Individualität zum Ausdruck bringen, die die Toleranz anderer übermäßig beanspruche. (Zitat Pressemitteilung)

Die junge Bundespolizeianwärterin hat nun noch die Möglichkeit, Beschwerde gegen das Urteil einzulegen.

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