Urteil des EuGH:Überstunden? Dann ist eine Entschädigung fällig

Arbeitnehmer, die regelmäßig mehr als die in Europa erlaubten 48 Stunden in der Woche arbeiten, haben ein Recht auf Entschädigung. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

Überstunden könnten sich bald wieder lohnen. Zumindest wer Überstunden im öffentlichen Dienst leistet, hat Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden und damit die wöchentliche Arbeitszeitgrenze von höchstens 48 Stunden bekräftigt. Wer darüber liegt, hat laut EuGH Anspruch auf eine Entschädigung in Form von Freizeit oder Geld (Rechtssache C-429/09).

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Ein Feuerwehrmann, der ständig mehr als 48 Stunden in der Woche arbeiten muss, hat ein Recht auf Entschädigung. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

(Foto: dpa)

Im konkreten Fall hatte ein Feuerwehrmann der Stadt Halle geklagt, weil er als Fahrzeugführer beim Brandschutz laut Dienstplan im Schnitt pro Woche 54 Stunden arbeiten musste. Das ist deutlich länger als die 48-Stunden-Woche, die die EU-Arbeitszeitrichtlinie für einen Zeitraum von sieben Tagen erlaubt. Nur für Ärzte gibt es hier inzwischen bestimmte Ausnahmen.

Für die rechtswidrig gearbeitete Mehrarbeit verlangte der Mann eine Entschädigung, was die Stadt Halle ablehnte. Das Verwaltungsgericht Halle entschied, dass der Feuerwehrmann nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Ausgleich habe. Das sahen Europas höchste Richter anders.

Auch wenn der Dienstherr eine längere Arbeitszeit festsetze, könne sich der Kläger auf Unionsrecht berufen und aus dem EU-Recht einen Anspruch ableiten. Als Mitarbeiter eines staatlichen Betriebs könne sich der Feuerwehrmann unmittelbar auf die im EU-Recht festgesetzte 48-Stunden-Grenze berufen. Daher stehe ihm Schadenersatz sogar unabhängig von den deutschen Gesetzen zu. Nach deutschem Recht richte sich allerdings, wie dieser Ausgleich zu bemessen ist. Gegebenenfalls könne er auch in Form von Freizeit gewährt werden. Die Form der Entschädigung sei Sache des Mitgliedsstaates.

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