Urteil des Bundessozialgerichts:Vergewaltigung ist kein Arbeitsunfall

Wer auf dem Weg von oder zur Arbeit Opfer eines Verbrechens wird, kann grundsätzlich seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Allerdings haben die Richter in Kassel für diesen Fall jetzt enge Grenzen gesetzt.

Eine Vergewaltigung auf dem Weg in die Arbeit ist kein Arbeitsunfall, wenn der Täter vor allem aus persönlichen Gründen handelte: Mit dieser Begründung hat das Bundessozialgericht in Kassel die Revision einer Schulangestellten zurückgewiesen. Der Ex-Freund der Frau hatte sie vor ihrem Haus vergewaltigt.

Das Gericht stellte klar, dass zwar die Tat auf dem Arbeitsweg geschah und daher eigentlich als Arbeitsunfall versichert sein könne. Allerdings sei die persönliche Beziehung "prägend" für das Verbrechen gewesen, urteilten die Sozialrichter (Az: B 2 U 10/12 R). Der Anwalt der Frau aus Ottersbach bei Kaiserslautern hatte argumentiert, dass sich der Täter nur auf dem Arbeitsweg an dem Opfer habe vergehen können, weil die Frau sonst nicht allein gewesen sei.

Der Vorsitzende Richter betonte, es müsse abgewogen werden, welche Ursache wesentlich sei. In diesem Fall sei es die Beziehung.

Auch die Revision eines Mannes, der überfallen worden war, wiesen die Kasseler Richter zurück (Az: B 2 U 7/12 R). Der Täter hatte ihm auf dem Weg von einem Restaurant in sein Home-Office gegen den Kopf getreten und das Auto gestohlen. Dies sah der Kläger als Arbeitsunfall.

Zwar sei ein kurzer Weg etwa zu einer Kantine unfallversichert, dies gelte in diesem Fall aber nicht, befanden die Richter. Der Mann habe aus vorwiegend privaten Gründen das Restaurant aufgesucht. Damit habe er "den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen".

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