Urteil des Bundesarbeitsgerichts:Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" ist rechtens

Darf der Chef eine Entlassung ohne konkretes Datum aussprechen? Ja, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Allerdings muss sich der Gekündigte erschließen können, ab wann er ohne Job ist.

Kündigungen können auch ohne ein konkretes Entlassungsdatum ausgesprochen werden. Das Bundesarbeitsgericht erklärte am Donnerstag Kündigungen "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" für rechtens. Allerdings müsse sich bei Schreiben mit derartigen Formulierungen für den Arbeitnehmer aus dem Kontext erschließen, wann sein Arbeitsverhältnis endet, entschieden die obersten Arbeitsrichter in Erfurt (6 AZR 805/11).

Damit scheiterte eine Frau aus Paderborn mit ihrer Klage. In den beiden Vorinstanzen hatte sich die Industriekauffrau noch erfolgreich gegen ihren Rauswurf gewehrt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte die Kündigungserklärung für unbestimmt gehalten. Das sahen die Bundesrichter nun anders: Mit dem Erfurter Urteil ist die Kündigung der Klägerin zum 31. August 2010 wirksam.

Bestimmt und unmissverständlich

Der Frau war nach der Insolvenz ihres Betriebes im Mai 2010 "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt worden. Das Entlassungsschreiben nannte kein genaues Datum, verwies aber auf die gesetzlichen Fristen. Weil die Kündigungsfrist im Insolvenzfall drei Monate betrage, hätte die Klägerin auf ihren Entlassungstermin kommen können, so die Richter.

Eine Kündigung müsse bestimmt und unmissverständlich gefasst sein, erklärte der Sechste Senat. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung müsse erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden solle. Dafür sei auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristen ausreichend.

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