Die Überstunden steigen. Doch nicht immer wird für mehr Arbeit auch mehr gezahlt. Was der Arbeitgeber verlangen darf - und wann wirklich genug ist.
In deutschen Unternehmen gibt es viel zu tun. Im vergangenen Jahr ist die wöchentliche Arbeitszeit erstmals seit sechs Jahren wieder gestiegen. Ingesamt haben die Deutschen 1,47 Milliarden bezahlte Überstunden geleistet. Das hat das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) berechnet. Jeder Beschäftigte hat damit im Schnitt 54 Stunden mehr gearbeitet als im Vertrag vorgesehen - und das auch honoriert bekommen. Unbezahlte Überstunden würden etwa in der gleichen Größenordnung anfallen, heißt es beim IAB. Auch die Guthaben auf Zeitarbeitskonten sind größer geworden.
56 Milliarden Stunden haben alle Deutschen zusammen im vergangenen Jahr gearbeitet. (© Foto: iStockphoto)
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Fällt Mehrarbeit an, bleibt Arbeitnehmern nichts übrig als länger zu bleiben. Denn der Arbeitgeber kann grundsätzlich Überstunden anordnen. "Nur wenn der Beschäftigte einen überragenden Grund hat, kann er "Nein" sagen", erklärt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins.
Wenn ein Mitarbeiter etwa einen Heiratstermin hat, der Vorgesetzte ihn aber am Schreibtisch sehen will, geht die Trauung vor. Eckert erzählt jedoch auch von einem Fall, bei dem der Mitarbeiter den Kürzeren zog: Ein Unternehmen musste wegen Hochwassers kurzfristig alle Maschinen aus dem Keller räumen. Ein Beschäftigter, der sich wegen eines geplanten Einkaufbummels weigerte länger zu bleiben, kassierte die fristlose Kündigung - und das, wie das Arbeitsgericht später urteilte, zu Recht.
Doch auch für Überstunden gibt es Grenzen. So dürfen sie nicht zum Normalfall werden. "Es muss tatsächlich einen betrieblichen Bedarf geben", sagt Eckert. Außerdem muss das Arbeitszeitgesetz beachtet werden. Demnach ist nach zehn Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche (der Samstag wird mitgezählt) Schluss.
Mehr Geld gibt es für die Mehrarbeit nicht unbedingt. In manchen Arbeitsverträgen findet sich zum Beispiel der Satz, dass mit dem Gehalt zehn bis zwanzig Überstunden pro Monat abgegolten sind.
Doch Vorsicht gilt bei der pauschalen Formulierung, dass mit dem gezahlten Monatsgehalt alle Überstunden abgegolten seien. "Das ist nicht wirksam", sagt Eckert. Denn der Arbeitnehmer könne dann ja gar nicht berechnen wie viel seine Arbeit wirklich wert ist.
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Christopher Lee zum 90.
wie immer "das kommt drauf an"
Wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt, die das regelt, muss man danach handeln (in einigen Unternehmen werden Überstunden ab einer gewissen Höhe einfach gestrichen, sagen wir, mehr als 200 gibt es nicht, dann verfällt der Rest eben) Das Problem ist, das Überstunden in einer gewissen Zeit genommen werden müssen, die Zeit ist i.d.R. im Tarifvertrag geregelt. Bewegt sich meist im Monatsbereich. Wenn der Vorgesetzte dich nicht unterplant, dann musst du ihn darauf aufmerksam machen, das du die Überstunden nehmen willst ! Sonst sind sie weg. Dabei ist auch zu sehen, ob in der Zeiterfassung überhaupt ausgewiesen ist, wann welche Stunde angefallen ist, es kommen ja immer wieder neue Überstunden drauf, wenn ein paar runter gehen. Und Überstunden MÜSSEN
angeordnet werden und sind MITBESTIMMUNGSPFLICHTIG durch PR/BR!
Wenn du nicht mehr bei der Firma arbeitest, muss sowohl dein Gehalt als auch das Arbeitszeitkonto mit dem Datum des Ausscheidens ausgeglichen sein. d.h. selbst wenn du "Minusstunden" hast, sind die damit auch erledigt.
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber nicht seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen, tariflichen, vertragliche oder betrieblichen Arbeitszeit (BAG Urteil in AP 60, 68 zu § 628 BGB)
Die Arbeit kann nicht mehr geschafft werden,weil der Arbeitgeber vorher Stellen abgebaut hat. Jetzt müssen angeblich die, die da sind, die Arbeit der Entlassenen mitmachen. Am besten unentgeldlich, und die Zeit lassen wir auch mal verfallen. Da freut sich das Unternehmerherz. Muss aber nicht sein, braucht nicht sein.Das Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers ermöglicht ihm, die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Dem Direktionsrecht sind
- arbeitsvertragsrechtliche
- gesetzliche (z. B. Arbeitszeitgesetz)
- tarifliche
- kollektivrechtliche (z. B. BetrVG, BPersVG etc.) Grenzen gesetzt.
Und überstunden einklagen, Herr Eckert ? Hat nicht geklappt, oder ? überstunden, wenn nicht Notfall, sind mitbestimmungspflichtig. Das ist auch gut so, denn sonst müssten die Mitarbeiter ja "auf Abruf" dauerbereit sein. Warum hat das Unternehmen nicht vorher mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung getroffen ? z.B. pro überstunde für Leute, die arbeiten wollen, 100 % Zuschlag ? Befristet Leute einstellen ? Wohl dem, der eine gute Personalvertretung hat.
Lesetip : googeln nach "mein frei gehört mir"
"Wenn einem Arbeitnehmer etwa nach einer Kündigung einfällt, dass er in den vergangenen Jahren viele Überstunden geleistet hat, die er nun bezahlt haben möchte, hat er es schwer. Er muss nämlich jede einzelne Überstunde nachweisen und belegen, dass sie auch vom Arbeitgeber angeordnet wurde. "
so schwer ist das in Wirklichkeit nicht:
Das Belegen macht das das Zeiterfassungsprogramm des AG: die Auszüge nur schön
aufheben...
Die ÜS müssen nicht angeordnet sein. Es reicht aus, wenn der AG davon Kenntnis hat.
Und dank des Zeiterfassungsprogramms kann er die Kenntnis nicht abstreiten.
Ich hab mal gehört, die Ansprüche verfallen erst nach 5 Jahren?
Weiss jemand mehr?