Streit am Arbeitsplatz:Kurzschluss-Reaktion erlaubt

Wer aus Wut über einen Kollegen seinen Arbeitsplatz verlässt, muss nicht gleich eine Kündigung fürchten.

Verlässt ein Mitarbeiter wutentbrannt seinen Arbeitsplatz, so rechtfertigt das nicht seine fristlose Kündigung. Das geht aus einem am Donnerstag in Mainz veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor. Darin heißt es, in diesem Fall liege kein wichtiger Grund vor, der eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar mache. Dies wäre nur der Fall, wenn der Mitarbeiter sich beharrlich weigere, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Bei einer "Kurzschluss-Reaktion" könne davon keine Rede sein (Az.: 10 Sa 49/06).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Küchenchefs statt. Der Kläger hatte nach einem Streit mit einem Kollegen wutentbrannt das Restaurant seines Arbeitgebers verlassen und sich am nächsten Tag krank gemeldet. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten als Verletzung der Arbeitspflichten und kündigte dem Mann fristlos.

Das LAG befand, die Vertragsverletzung rechtfertige allenfalls eine ordentliche Kündigung. Denn der Arbeitgeber habe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Küchenchef auch künftig seiner Arbeitspflicht nicht habe nachkommen wollen. Als Indiz dafür dürfe er insbesondere nicht auf die angebliche Erkrankung des Klägers abstellen. Diese sei mit einem ärztlichen Attest belegt.

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