Eltern können Studiengebühren nicht von der Steuer absetzen, urteilte ein Gericht. Die Studenten selbst könnten jedoch schon bald steuerlich entlastet werden.
Eltern können Studiengebühren für ihre Kinder nicht von der Einkommensteuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Studiengebühren beschäftigen die obersten Finanzrichter seit Jahren: Derzeit sind vier Verfahren dazu anhängig.
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Studenten genießen möglicherweise schon bald Steuerentlastungen. (© Foto: dpa)
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Üblicher AusbildungsbedarfIm
nun veröffentlichten Urteil (Az. VI R 63/08) haben die Richter eine Klage von Eltern abgewiesen, deren 22-jähriger Sohn eine private Hochschule besucht. Die Eltern wollten 7080 Euro an Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die Richter widersprachen: Die Gebühren gehören "zum üblichen Ausbildungsbedarf" und seien mit dem Kindergeld beziehungsweise dem Kinderfreibetrag abgegolten.
"Ich halte die Entscheidung für systematisch richtig", sagt der Rechtsanwalt Ralf Thesing. Er hat gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler (BdS) bereits mehrere Verfahren zum Thema Studiengebühren angestrengt. Gerade arbeitet Thesing die Klageschrift für ein laufendes Verfahren am Finanzgericht Münster aus (Az. 11 K 4489/09 F). Sie soll nächste Woche fertiggestellt sein.
Werbungskosten im Studium
Bei der Klage geht es nicht um eine Steuererleichterung für die Eltern, sondern für die Studierenden selbst: Eine ehemalige BWL-Studentin will per Klage durchsetzen, dass sie ihre Studiengebühren, die Ausgaben für Skripten und Bücher sowie Fahrtkosten steuerlich absetzen kann - und zwar als Werbungskosten.
Denn derzeit sind diese Kosten nur als Sonderausgaben absetzbar. Diese sind bei 4000 Euro gedeckelt, und sie können die Steuerlast auch nur im aktuellen Steuerjahr mildern. Während des Studiums hat die Studentin jedoch mangels Einkommen keine Steuer bezahlt - der Sonderausgabenabzug blieb somit wirkungslos.
Zweitstudium im Vorteil
Werbungskosten können dagegen auch eine zukünftige Steuerlast mindern. Ähnliches hatte ein Student vor dem Finanzgericht in Niedersachsen versucht: Er wollte die Miete für eine Wohnung an seinem Studienort absetzen. Weil der Mietvertrag aber auf seinen Vater lief, lehnte das Gericht im November vergangenen Jahres ab (Az. 1 K 405/05).
Der Bundesfinanzhof hingegen hat im Sommer einer Lehrerin recht gegeben: Sie durfte ihre Studiengebühren als Werbungskosten absetzen. Das Besondere an ihrem Fall: Die Frau hatte bereits eine Berufsausbildung absolviert; und erst danach das Studium angetreten. Nach dem Gesetz sind nur die Kosten für eine "erstmalige" Ausbildung nicht absetzbar. Anwalt Thesing ist überzeugt, dass die Gerichte diese Regelung letztlich kippen werden. Der Steuerzahlerbund rät Studenten, deren Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt werden, mit Verweis auf das laufende Verfahren in Münster Einspruch zu erheben.
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(SZ vom 18.02.2010/holz)
Christopher Lee zum 90.
"[...] und sie können die Steuerlast auch nur im aktuellen Steuerjahr mildern."
"Werbungskosten können dagegen auch eine zukünftige Steuerlast mindern."
Entweder wurde der Artikel dank ihres Kommentares verbessert oder es gilt mal wieder:
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Der Artikelschreiber hätte zur Klärung der steuerlichen Wirkung von Werbungskosten und Sonderausgaben halt auch was Klärendes schreiben können.
Also mach ich es halt:
Sonderausgaben sind nur im Jahr in dem sie Anfallen steuerliche wirksam. (Also nur wirksam wenn sie über den steuerlichen Grundfreibetrag hinausgehen eine Einkommen erzielt wird)
Werbungskosten können auch in späteren Jahren (als Verlustvortrag) gelten gemacht werden.