Mittelpunkt des Arbeitsalltags

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"Nur wer wirklich ein Zimmer braucht, soll auch eines absetzen können" - so formuliert Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin den Geist der aktuellen Gesetzesfassung. "Das hat den Subventionscharakter beschränkt: Vorher hat mancher 20 Prozent seines Hauses über das Arbeitszimmer bei der Steuer abgesetzt und das vorher auch so mit eingeplant."

Sprechen Fachleute davon, dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzbar sind, geht es dabei um "typische Raum- und Ausstattungskosten". Dazu zählen "Stuhl und Schreibtisch, anteilige Miet- und Heizkosten und Teile der Müllgebühren", zählt Gramlich auf. Wer im Eigentum wohnt, könne Finanzierungskosten abschreiben.

Vorläufigkeitskatalog erweitert

Ihm zufolge geht es vor Gericht jetzt um die Frage, ob zum Beispiel Lehrer oder andere Berufstätige mit viel Schreibarbeit "quasi zwei Mittelpunkte" in ihrem Arbeitsalltag haben. In allen drei Verfahren haben nach Angaben von Gramlich Lehrer geklagt. Sollte etwa das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Steuerzahler entscheiden, müsse der Gesetzgeber die Regelung neu fassen. Laut der Pressestelle des Gerichts in Karlsruhe ist es allerdings "vorstellbar", dass in diesem Jahr keine Entscheidung mehr fällt.

Wer dennoch von Entscheidungen zugunsten der Steuerzahler profitieren will, hat jüngst Hilfe vom Bundesfinanzministerium erhalten: In einem Schreiben an die Finanzämter erweiterte die oberste Behörde am 1. April 2009 den sogenannten Vorläufigkeitskatalog, indem es das häusliche Arbeitszimmer hinzufügte.

Das bedeutet, dass alle Einkommensteuerbescheide seit dem 1. April 2009 automatisch bis zur Klärung durch die Gerichte offenbleiben - sie ergehen "vorläufig". Steuerzahler-Vertretungen raten, dass Betroffene also weiter ihre Kosten geltend machen sollen. Wer einen früher datierten Bescheid hat, muss allerdings Einspruch einlegen.

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  2. Sie lesen jetzt Klagefreudige Lehrer
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(dpa/Thorsten Wiese/bön)