Im Zweifel alle Rechnungen aufheben: Was Studenten von Steuer und Kindergeldfreibetrag absetzen dürfen.
Langsam und unerbittlich rückt auch dieses Jahr wieder die Steuererklärung näher. Und wie immer werden Eltern ihren studierenden Kindern hinterherlaufen, damit endlich dieser gemeine Zettel ausgefüllt wird: Die "Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes". Von ihr und der dann eventuell fälligen Steuererklärung hängt ein Menge ab: Ob die Eltern weiter Kindergeld bekommen, ob für den Nebenjob Steuern fällig sind. Je nachdem, ob man über oder unter den Freibeträgen bleibt, sind da schnell ein paar tausend Euro beisammen.
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Die Grenzen von 7188 Euro für das Kindergeld und 7235 Euro für die Steuer sind nicht gerade üppig, wenn man die Lebenshaltungskosten in München bedenkt. Wer mehr verdient, muss absetzen - Werbungskosten geltend machen, heißt das offiziell. Und wer da geschickt ist, kann die Grenzen weit nach oben treiben. Als Student muss man dabei zwei verschiedenen Rechnungen aufstellen. Denn bei der Steuer zählen nur die Kosten, die der Job mit sich bringt, für das Kindergeld darf man die Studienkosten mit absetzen. Dafür müssen hier die gesamten Zinseinkünfte angegeben werde, der Sparerfreibetrag fällt weg.
Fahrtkosten aufschreiben
1044 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag glaubt der Staat einem Nichtselbständigen unbesehen. Wer mehr absetzen will, verzichtet auf den Pauschbetrag und belegt die Kosten einzeln. Selbständige müssen das ohnehin. Nur was kann man dabei anrechnen und wie? Die Gerüchteküche unter den Kommilitonen brodelt rege. Vom Computer bis zur Handy-Rechnung gibt es durchaus kreative Ideen. Vieles davon geht aber nur dann, wenn man die Kosten auf die richtige Weise geltend macht.
Der Klassiker sind die Fahrtkosten. Die zum Job kommen auf beide Rechnungen, die zur Uni nur auf den Kindergeldzettel. Die ersten zehn Kilometer zwischen Wohnung und Job beziehungsweise Uni bringen jeweils 36 Cent, alle weiteren 40 für jeden Aufenthalt an Arbeitsstelle und Uni. Wie man sich fortbewegt und ob es wirklich Kosten verursacht hat, ist egal, man muss nur plausibel erklären, wie oft man gefahren ist.
Für Dienstfahrten kommt es auf das Verkehrsmittel an: Von den Öffentlichen braucht man die Rechnung, das Auto bringt 30 Cent pro gefahrenem Kilometer, das Fahrrad fünf. Wer hier die MVV-Studentenkarte benutzt, hat Pech gehabt. Die verursacht keine zusätzlichen Kosten. Dauert die Fahrt länger, wird sie zur Dienstreise. Dann darf man auch die Übernachtung absetzen und eine Verpflegungspauschale von 24 Euro für jeden ganzen Tag. Für Studenten und damit die Kindergeldrechnung ist auch eine Exkursion eine Dienstreise.
Vom Kopiergeld bis zum Kugelschreiber
Man kann vieles absetzen - man muss nur plausibel darlegen, dass man es speziell - und vor allem ausschließlich - für den Job beziehungsweise für die Uni gebraucht hat. Das Arbeitszimmer zum Beispiel kann man deswegen als Student getrost vergessen: Es müsste ein abgetrennter Raum sein, in dem man nichts anderes tut, als arbeiten - und welcher Student kann sich in München schon so viel Wohnraum leisten.
Die einzige Ausnahme von diesem Teilungsverbot ist der Computer. Er darf auch dann noch abgesetzt werden, wenn man ihn teilweise privat nutzt. Dann allerdings anteilig - entsprechend der Nutzung. Und die muss man wieder plausibel machen: Der Jobanteil kommt auf beide Rechnungen, der Unianteil auf die fürs Kindergeld. Dieselbe Aufteilung gilt für die Internetgebühren. Beim Computer greift noch eine zweite Regel: Anschaffungen, die mehr als 410 Euro kosten, müssen auf ihre Nutzungszeit verteilt abgeschrieben werden. Bei einem Computer sind es drei Jahre.
Kauft man ihn in der zweiten Jahreshälfte, kann man im Kaufjahr nur ein Sechstel absetzen. Das letzte Sechstel wird am Ende der drei Jahre angehängt. Auch Arbeitsmaterialien, vom Kugelschreiber bis zur Kopierrechnung für das Referatspaper lassen sich absetzen. Das gilt auch für einzelne Telefonate, vom Festnetz und vom Handy aus, allerdings nur mit Einzelverbindungsnachweis.
Pech haben die Studenten beim Zweitwohnsitz. Der zählt für sie nur für die Kindergeldrechnung - auch dann, wenn man mehr arbeitet als studiert, und auch in den Semesterferien. Für die Kindergeldrechnung darf man maximal eine Heimfahrt zum Erstwohnsitz pro Woche absetzen. Wer gerade in die Stadt gezogen ist, darf in den ersten drei Monaten pro ganzem Tag 24 Euro geltend machen, die Miete selbst aber nicht. Schade eigentlich, denn dieses Feld auf dem Werbungskostenformular hätte man als Student in München wohl mit einer hübschen Summe ausfüllen können.
Wer es ganz genau wissen will oder einzelne, noch vertracktere Probleme hat, kann ins Servicezentrum beim Finanzamt gehen. Bis dahin aber gilt: Im Zweifelsfall Rechnungen lieber aufheben.
(SZ vom 4.2.2004)