Ständige Erreichbarkeit im Job:Wann Sie rangehen müssen

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Wenn der Chef nach Feierabend noch Mails schreibt, müssen Arbeitnehmer reagieren - sofern dies vertraglich so festgehalten ist. (Foto: dpa)

Das Diensthandy klingelt nach Feierabend und kurz vorm Schlafengehen kommen noch Mails vom Chef: Viele Arbeitnehmer leiden darunter, ständig erreichbar sein zu müssen. Welche Rechte Sie haben - und was Ihr Vorgesetzter erwarten darf.

Von Sibylle Haas

Immer mehr Arbeitnehmer beantworten dienstliche E-Mails nach Feierabend, oder sie arbeiten zu Hause am Laptop einfach weiter. Viele fühlen sich verpflichtet, ihre Mails zu checken, wenn sie ein Diensthandy haben. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Umgang mit Diensthandy oder Dienstlaptop.

Gibt es Grenzen der Erreichbarkeit?

"Grenzen zieht grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz", sagt Frank Achilles, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Münchner Kanzlei Heisse, Kursawe, Eversheds. Höchstens zehn Stunden am Tag darf jemand beschäftigt werden und maximal 48 Stunden in der Woche. Sonntagsarbeit ist verboten. Natürlich gibt es Ausnahmen, etwa für Straßenbahnfahrer oder Ärzte.

Muss man immer erreichbar sein, wenn man ein Diensthandy hat?

Es gibt keine Verpflichtung, mit Diensthandy immer erreichbar zu sein. "Dies jedenfalls nicht, wenn es um die Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit geht", betont Achilles. Tobias Neufeld, Arbeitsrechtsanwalt bei der Kanzlei Allen & Overy in Düsseldorf, sagt dazu: "In Notfällen wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch anrufen dürfen." Das ergebe sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber.

Kann der Chef verlangen, dass E-Mails nach Feierabend gecheckt werden?

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies vereinbart haben, kann der Chef das verlangen. Er muss allerdings die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes berücksichtigen, sagen die Juristen.

Kann im Arbeitsvertrag eine Art Bereitschaftsdienst vereinbart werden?

"Ein Bereitschaftsdienst kann ohne Weiteres vereinbart werden", sagt Anwalt Neufeld. Allerdings habe der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Das Gesetz kennt den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft. Während der Bereitschaftsdienst "Arbeitszeit" ist, wird bei der Rufbereitschaft nur die tatsächlich angefallene Tätigkeit als Arbeitszeit angesehen, erklärt Achilles.

Ist man dann rechtlich verpflichtet, Mails zu bearbeiten?

"Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit besteht eine derartige Rechtspflicht nicht", betont Achilles. Allerdings, so Neufeld, sei man während des Bereitschaftsdienstes verpflichtet, Mails zu bearbeiten, wenn dies zur Aufgabe des Mitarbeiters gehört. Während der Arbeitszeit gehöre, so die Juristen, das Checken von Mails meist dazu.

Wie schnell muss man dann bei Anrufen reagieren?

Ist Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft vereinbart, muss der Mitarbeiter "unverzüglich" reagieren, sagt Achilles. In Notfällen könne der Arbeitgeber vom Arbeitszeitgesetz abweichen und eine Reaktion des Arbeitnehmers erwarten, betont Neufeld.

Gelten für Führungskräfte besondere Regeln?

Für leitende Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz nicht, so die Juristen. Es kann dann eine längere Arbeitszeit vereinbart werden. Allerdings ist nicht jede Führungskraft leitender Angestellter, es kommt also nicht auf die hierarchische Funktion an. Leitend ist im gesetzlichen Sinn, wer weitreichende Weisungsfreiheit hat und selbständig Mitarbeiter einstellen und entlassen kann.

© SZ vom 19.02.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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