Ein Muslim lehnt aus religiösen Gründen jeden Umgang mit Alkohol ab. Darf sein Arbeitgeber trotzdem von ihm verlangen, Bierkisten zu stapeln? Das muss heute das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Wenn ein Angestellter dauerhaft die Arbeit verweigert, ist das normalerweise ein handfester Grund für eine Kündigung. Was aber, wenn der Angestellte sich überraschend darauf beruft, dass die konkrete Tätigkeit nicht mit seinem religiösen Glauben vereinbar ist? Dann wird es schwierig für den Arbeitgeber. Das zeigt der Fall, der an diesem Donnerstag vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wird.
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Muslime (hier eine Moschee in München) landen mitunter vor deutschen Gerichten, weil ihre Vorstellungen mit denen ihrer Arbeitgebern kollidieren. (© Stephan Rumpf)
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Der Kläger ist Moslem. Nachdem er zunächst einige Jahre in der Waschstraße eines Unternehmens gearbeitet hatte, wurde er dort ab Oktober 2003 als "Ladenhilfe" übernommen und in der Getränkeabteilung eingesetzt. Dort räumte er Getränkekisten um und füllte Regale auf. Drei Jahre später wurde der Kläger auf eigenen Wunsch versetzt und kam in die Frischwarenabteilung, wo er für Molkereiprodukte zuständig war.
Von da an erkrankte er allerdings wiederholt. Nach neun Monaten führte die Personalabteilung mit ihm ein Gespräch, um die Ursache für die sich häufenden Fehlzeiten herauszufinden. Die Vorgesetzten kamen zu der Überzeugung, dass der gekühlte Bereich das Problem sei, und versetzten ihn wieder in die Getränkeabteilung. Doch der Mitarbeiter weigerte sich und berief sich darauf, dass sein muslimischer Glaube ihm jeglichen Umgang mit Alkohol verbiete. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, ihn umzustimmen, kündigte das Warenhaus dem zweifachen Familienvater fristlos.
Dagegen zog er vor Gericht. In der ersten Instanz wies das Arbeitsgericht seine Klage jedoch rundweg ab. Zwar verbiete der islamische Glaube jeglichen Alkoholgenuss, vom Kläger sei jedoch nicht verlangt worden, Alkohol zu trinken, sondern nur, ihn zu transportieren. In der zweiten Instanz bekam er insofern recht, als die Richter die fristlose Kündigung verwarfen. Eine fristgemäße Kündigung hielten sie jedoch für zulässig.
Arbeitnehmer, die ein vom Arbeitgeber missbilligtes Verhalten mit religiösen Motiven rechtfertigen, haben schon häufiger die Gerichte beschäftigt. Meist geht es dabei allerdings um die Kleiderordnung. So hat das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr die Abmahnung einer Erzieherin für rechtens erklärt, die im Kindergarten ihr Kopftuch nicht ablegen wollte.
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Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Ein als "Ladenhilfe" in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die - ordentliche - Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hat. Der Kläger ist gläubiger Moslem. Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als "Ladenhilfe" beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, der Beklagten einen Grund zur Kündigung gab, steht noch nicht fest und bedarf der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2009 - 5 Sa 270/08-
Was soll denn sowas? Können Sie auch ernsthaft?
Ich schätze Ihre Argumentation inhaltlich sehr, glaube aber, dass Sie bei vielen der hier zusammengerotteten Katholizisten kaum eine Chance auf Respekt haben werden. Die glauben ja auch, dass Sarazzin Recht hätte, obwohl er vielfach widerlegt wurde und sie glauben auch, dass das Plagiieren einer Dissertation ein Kavaliersdelikt und eher ein Grund dafür sei, jemanden für besonders qualifiziert zu halten.
Zu so einer Entscheidung bedarf es doch kein Gericht. Da gibt es einen Arbeitsvertrag. Da hilft nur eins, sofort entlassen. Übrigens kann er soche Mätzchem in seinem Heimatland machen. Er ist in Deutschland und da hat er gefäligst die ihm aufgetragene Arbeit zu machen. Wenn er glaubt Biertrinken verstuße gegen seine Religion, da sollte lieber die Relihion hinterfragen, warum das verlangt wird. Bei diesen hinterwäldlichen Themen wird einem langsam speiübel.
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