Rechtsprechung:Bardamen und Absagen

Welche Angebote muss die Bundesagentur für Arbeit veröffentlichen? Und haben abgelehnte Bewerber auf eine Stelle im öffentlichen Dienst ein Recht darauf, die Gründe für eine Absage zu erfahren? Ein Blick auf zwei aktuelle Urteile.

Keine Bardamen vom Arbeitsamt. Die Bundesagentur für Arbeit muss Stellenangebote für Bardamen in einem Rotlicht-Etablissement nicht auf ihrem Internet-Stellenportal veröffentlichen. Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz wies die Klage einer Bordellbetreiberin aus Speyer ab. Sie hatte sich dagegen gewehrt, dass von ihr eingestellte freie Stellen für "Empfangsdamen" und ihr Nutzerkonto gelöscht worden waren. Die Mainzer Richter erklärten, der Eingriff sei "durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt". Ein Passus der Nutzungsbedingungen, der pornografische, erotik- und prostitutionsnahe Jobangebote in dem Online-Angebot der Arbeitsagentur untersagt, sei nicht zu beanstanden. Auch der gesellschaftliche Wandel habe noch nicht dazu geführt, dass die Prostitution in der öffentlichen Wahrnehmung "ein Beruf wie jeder andere" geworden sei. Das Sozialgericht Speyer hatte in erster Entscheidung noch geurteilt, dass die Bundesagentur den Fall erneut prüfen müsse. (Az.: L 1 AL 67/15)

Keine Absage ohne Grund. Schreibt die öffentliche Hand eine Stelle aus, muss jeder Bewerber dieselbe Möglichkeit haben, den Job zu bekommen. Abgelehnte Bewerber haben außerdem einen Anspruch darauf zu erfahren, warum sie nicht berücksichtigt wurden. In dem verhandelten Fall hatte ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber eine Stelle ausgeschrieben. Ein Mann bewarb sich darauf. Er erhielt eine Absage, Gründe wurden ihm nicht genannt. Daraufhin klagte der Mann. Mit Erfolg. Das Auswahlverfahren musste erneut durchgeführt werden. Die öffentliche Hand müsse darlegen, warum sie einen Bewerber nicht berücksichtigt, entschied das Arbeitsgericht Köln. Unterlegenen Bewerbern müsse binnen zwei bis vier Wochen vor der Stellenbesetzung erläutert werden, aufgrund welcher Umstände sie die Stelle nicht erhalten haben. (Az.: 17 Ga 77/15)

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