Recht so:Neue Urteile

Ist die Kündigung eines Arbeitnehmers rechtens, der für die Konkurrenz tätig ist? Dürfen Arbeitnehmer frühere Stasi-Dienste verschweigen?

Kündigung wegen Konkurrenzjob. Ein Arbeitnehmer, der als Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist, kann damit gegen das Verbot der Konkurrenztätigkeit verstoßen. Geklagt hatte vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein Mann, der in leitender Funktion bei einem Dienstleister arbeitete, der vor allem für Telekommunikationsfirmen tätig war. Gleichzeitig war er zur Hälfte an einem Unternehmen mit ähnlichen Dienstleistungen beteiligt, ohne dass er seinen Arbeitgeber darüber informiert hatte. Als dieser davon erfuhr, kündigte er dem Mann fristlos - obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende enden sollte. Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb erfolglos. Er hatte argumentiert, dass er trotz seine Beteiligung keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe. Das sah das Gericht anders: Einem Mitarbeiter sei jede Konkurrenztätigkeit verboten. Dazu zähle auch eine 50-prozentige Beteiligung an einer Konkurrenzfirma. (Az.: 3 Sa 202/16)

Keine Kündigung wegen Stasi. Das Land Brandenburg muss einen Rechtsmediziner weiterbeschäftigen, der eine Tätigkeit für die Stasi verheimlicht hat. Der Mann war seit 1990 beim Land beschäftigt und hatte 1991 wahrheitswidrig die Frage nach einer Mitarbeit bei der Stasi verneint. Ende 2016 bewarb er sich um den Chefposten des Landesinstituts für Rechtsmedizin, daraufhin erfolgte eine neuerliche Abfrage bei den Stasi-Unterlagenbehörde. Daraus ergab sich, dass er 1988 und 1989 als Militärarzt für das Ministerium für Staatssicherheit als inoffizieller Mitarbeiter tätig war. Darauf folgte die Kündigung. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg ist sie unwirksam. Das Maß der Verstrickung des Mediziners in die Stasi-Tätigkeit sei als eher gering einzuschätzen, so die Richter. Angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit könne dem Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden. (Az.: 5 Sa 462/17)

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