Recht so:Neue Urteile

Müssen Lehrer die Kosten für die Übernachtungen bei einer Klassenfahrt teilweise selber tragen? Riskieren Mitarbeiter die Kündigung, wenn sie eine Einschätzung des Betriebsarztes verschweigen, der sie für ungeeignet hält, ihren Job auszuüben?

Kein Privatvergnügen. Lehrer müssen mehr als 16,50 Euro für Übernachtungen bei Klassenfahrten erhalten. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden. Eine Lehrerin war 2013 mit ihrer neunten Klasse nach Hamburg gefahren. Das Hotel hatte für jede der drei Übernachtungen 36,50 Euro berechnet. Der damals gültige Schulfahrtenerlass sah aber nur eine Erstattung von 16,50 Euro pro Nacht vor. Die Lehrerin blieb auf 60 Euro sitzen und klagte dagegen. Mit Erfolg. Das Land Niedersachsen muss ihr nun den Differenzbetrag erstatten. Mittlerweile wurde die Regelung geändert. Ohne Nachweis können Lehrer pauschal 20 Euro pro Nacht abrechnen. Liegt eine Rechnung vor, gibt es bis zu 30 Euro pro Nacht. In Einzelfällen können bis zu 40 Euro erstattet werden. (Az.: 5 LB 6/16)

Keine Privatsache. Mitarbeitern droht die Kündigung, wenn der Betriebsarzt sie für ungeeignet für ihren Job hält - und sie das dem Arbeitgeber verschweigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln im Falle eines Mannes entschieden, der seit Jahren als Lkw-Fahrer für Gefahrguttransporte arbeitete. Der Betriebsarzt stellte fest, dass es befristete gesundheitliche Bedenken gegen seinen Einsatz gibt. Darüber informierte der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber jedoch nicht. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass der Lkw-Fahrer wichtige Informationen zurückhielt, kündigte er ihm fristlos. Dagegen wandte sich der Mann mit seiner Klage. Jedoch ohne Erfolg. Die Durchführung von Gefahrguttransporten sei eine in hohem Maße gefahrgeneigte Tätigkeit. Daher sei der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über die Bedenken des Betriebsarztes zu informieren. Sonst begehe er einen schweren Arbeitsvertragsverstoß. (Az.: 7 Sa 217/15)

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: