Recht so:Neue Urteile

Darf sich ein gekündigter Mitarbeiter während der Freistellung auf einem Jobportal als Freiberufler bezeichnen? Hat ein Betriebsrat Anspruch auf einen LED-Bildschirm als Schwarzes Brett, um die Belegschaft zu informieren?

Freigestellter muss nicht untätig sein. Freigestellte Mitarbeiter dürfen bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen. Stellen sie jedoch kurz vor Vertragsende ihren Status in einem Jobportal auf Freiberufler, ist darin noch keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit zu sehen. In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbart und war bis zum Vertragsende mehrere Monate freigestellt. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass der Mann bereits vor Vertragsende seinen Status in dem Jobportal Xing auf Freiberufler geändert hatte, kündigte er ihm fristlos. Er sah darin eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit. Der Mann reichte Klage ein. Das Landesarbeitsgericht Köln gab ihm recht. Zwar dürften Mitarbeiter nicht in Konkurrenz zu ihrem Arbeitgeber treten. Hier sei jedoch nur der Status geändert worden - der Name der Kanzlei wurde im Xing-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt. In der Statusänderung sei deshalb nur eine zulässige Vorbereitung auf eine Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende zu sehen. (Az.: 12 Sa 745/16)

Ein Brett muss reichen. Ein Betriebsrat hat keinen Anspruch auf LED-Bildschirme, um damit die Belegschaft zu informieren. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber selbst LED-Bildschirme nutzt. In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main informierte der Betriebsrat die Belegschaft durch Aushänge am Schwarzen Brett. Der Arbeitgeber hingegen nutzte dafür LED-Bildschirme. Um auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber zu sein, verlangte der Betriebsrat, ebenfalls LED-Bildschirme zu erhalten. Das verweigerte der Arbeitgeber. Die Klage des Betriebsrats war erfolglos. Ihm könne zugemutet werden, seine Informationen weiterhin an einem Schwarzen Brett auszuhängen. (Az.: 23 BV 671/15)

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