Recht so:Neue Urteile

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Darf ein Arzt mit Doktorgrad aus dem Ausland den Titel in Deutschland führen? Können Leiharbeiter ihre Fahrtkosten von der Steuer absetzen?

Doktor ist nicht gleich Doktor. Wer in Belgien den Titel "Docteur en Medecine/Univ. Brüssel" erwirbt, kann ihn in Deutschland nicht als "Dr." abkürzen. Ein Mann hatte in den 1980er-Jahren in Belgien Medizin studiert. Das Land Rheinland-Pfalz genehmigte ihm damals die Führung des akademischen Grads "Docteur en Medecine/Univ. Brüssel". Er wollte den Titel mit "Dr." abkürzen. Dies aber untersagte ihm die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, woraufhin der Arzt klagte. Er argumentierte dabei, dass diese Abkürzung in Belgien für den von ihm erreichten Studienabschluss üblich sei. Doch die Klage scheiterte. Ein ausländischer Hochschulgrad dürfe in Deutschland nur in der ausländischen Form geführt werden, entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Die Abkürzung "Dr." dürfe nur nach einem durchlaufenen Promotionsverfahren in Deutschland oder im EU-Ausland geführt werden. Es reiche kein Titel, der mit dem bloßen Abschluss des Medizinstudiums - vergleichbar mit dem deutschen Staatsexamen in Medizin - erworben wird. (Az.: 3 K 1538/15 MZ)

Fahrtkosten sind absetzbar. Leiharbeiter können ihre tägliche Fahrt zur Arbeit als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wie das niedersächsische Finanzgericht als erstes Gericht nach der Reform des Reisekostenrechtes 2014 entschied, beschränkt sich der Anspruch eines Leiharbeiters nicht nur auf den Abzug der Entfernungspauschale. Vielmehr kann er seine Fahrten zwischen Wohnung und Entleihbetrieb mit 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Von den Auswirkungen der Entscheidung sind fast eine Million Leiharbeitnehmer in Deutschland betroffen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Betrieb des Entleihers nicht als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters angesehen werden kann. Schon die gesetzlichen Beschränkungen der Arbeitnehmerüberlassung ließen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb zu. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. (Az.: 9 K 130/16)

© SZ vom 18.03.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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