Recht so:Neue Urteile

Riskieren Arbeitnehmer die Kündigung, wenn sie Kollegen massiv beleidigen? Muss die Firma Weiterbildungskosten auch dann tragen, wenn der Mitarbeiter nicht besteht?

Beleidigung führt zu Kündigung. Arbeitnehmer müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie Kollegen massiv beleidigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Kinderkrankenschwester entschieden. Sie hatte an einem Abend, nachdem sie Alkohol getrunken hatte, eine SMS an eine Kollegin geschickt. Der Text strotzte vor Beleidigungen und Unterstellungen, die Anrede war "Hi Arschloch". Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist. Die Kündigungsschutzklage der Frau blieb erfolglos. Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen, die eine deutliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuteten, seien ein erheblicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten. Das rechtfertige eine außerordentliche, fristlose Kündigung, so die Richter. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig. Zudem sei die Klägerin bereits einschlägig abgemahnt worden. (Az.: 4 Sa 350/15)

Firma zahlt Weiterbildung. Verlangt der Arbeitgeber von einem Beschäftigten die Kosten für eine Weiterbildung zurück, muss das angemessen sein. Unangemessen ist, wenn eine Betriebsvereinbarung festlegt, dass Mitarbeiter bei Nichtbestehen einer Fortbildung die Kosten dafür in jedem Fall zurückzahlen müssen. In einem vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen verhandelten Fall nahm ein Mitarbeiter an einer Fortbildung zum Rettungsassistenten teil. Die Kosten sollte die Firma tragen. Der Mann bestand die Prüfung nicht. In der Betriebsvereinbarung war eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall einer erfolglosen Teilnahme festgelegt. Dabei spielte es keine Rolle, warum er durchgefallen war. Aufgrund dieser Undifferenziertheit sei die Klausel nichtig, so das Gericht. Eine Rückzahlungsverpflichtung sei dann rechtmäßig, wenn sie an das Verhalten des Arbeitnehmers anknüpfe. So hätte der Arbeitnehmer aber auch die Kosten selber tragen müssen, wenn er etwa wegen Krankheit die Prüfung versäumt hätte. Dies benachteilige ihn unangemessen, daher müsse der Arbeitgeber für die Kosten aufkommen. (Az.: 17 Sa 274/14)

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