Recht so:Neue Urteile

Darf der Vorgesetzte seinen Mitarbeitern bis ins Detail vorschreiben, wie sie ihren Arbeitsplatz zu gestalten und aufzuräumen haben? Kann sich ein Erbe den erworbenen Urlaubsanspruch nach dem Tod eines Beschäftigten auszahlen lassen?

Eigenmächtige Vorschriften. Wenn der Chef penible Anordnungen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes macht, darf der Betriebsrat zumindest teilweise mitreden. Das hat das Arbeitsgericht Würzburg entschieden. Ein Arbeitgeber hatte in einem Aushang seine Mitarbeiter dazu aufgefordert, mitgebrachte Blumen zu pflegen, ihre Arbeitsplätze aufzuräumen und Müll zu trennen. Persönliche Gegenstände sollten nicht mehr als zehn Prozent der Arbeitsfläche einnehmen. Außerdem sollten die Mitarbeiter in den Büroräumen leise sein. Der Betriebsrat war der Ansicht, der Arbeitgeber habe sein Mitbestimmungsrecht missachtet und ging gegen diese Anordnungen vor - in einigen Punkten mit Erfolg. Nicht mitbestimmungspflichtig seien jedoch die Anordnung, leise zu sprechen, da sie die Arbeitsleistung der Mitarbeiter betreffe, so die Richter, außerdem die Anweisung zur Mülltrennung, da diese gesetzlich vorgeschrieben sei. (Az.: 12 BV 25/15)

Vererbter Urlaubsanspruch. Wenn ein Arbeitnehmer stirbt, kann sich der Erbe den bereits von ihm erworbenen Urlaubsanspruch auszahlen lassen. In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern verlangte ein ehemaliger Arbeitnehmer der US-Stationsstreitkräfte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs. Nachdem er verstarb, verfolgte seine Erbin den Anspruch weiter. Mit Erfolg. Da laut Bundesarbeitsgericht der Urlaubsabgeltungsanspruch ein Geldanspruch ist, gehe dieser mit dem Tod des Arbeitnehmers auf die Erben über, urteilten die Richter. Bei der Höhe sei zu berücksichtigen, dass sich der Abgeltungsanspruch nur nach den im Bundesurlaubsgesetz geregelten gesetzlichen Mindestansprüchen bestimmt. (Az.: 1 Ca 408 und 60/15)

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