Recht so:Aus dem Arbeitsgericht

Tarifverträge dürfen wiederholte Befristungen von Arbeitsverträgen ohne konkreten Grund bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren vorsehen. Kettenbefristungen sind bis zu neunmal möglich, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Begrenzte Befristung. Tarifverträge dürfen wiederholte Befristungen von Arbeitsverträgen ohne konkreten Grund bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren vorsehen. Entsprechende Kettenbefristungen sind danach bis zu neunmal möglich, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Über diese Höchstdauer und der Anzahl der Vertragsverlängerungen hinaus dürfen die Tarifvertragsparteien jedoch aus Verfassungs- und EU-Rechtsgründen keine weiteren Befristungen vereinbaren. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung ohne sachlichen Grund eigentlich nur für maximal zwei Jahre möglich. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit den Vertrag höchstens dreimal ohne konkreten Grund verlängern. Allerdings legt das Gesetz auch fest, dass Tarifparteien davon abweichend eigene Regelungen treffen können.

Im konkreten Fall hatte sich die Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie tarifvertraglich darauf geeinigt, dass Arbeitsverträge bis zu einer Gesamtdauer von höchstens fünf Jahren und höchstens fünfmalig hintereinander verlängert werden können. Der Kläger, ein kaufmännischer Mitarbeiter eines Unternehmens der Energiewirtschaft hielt die Regelungen und damit auch die Befristung seines Vertrags für unwirksam.

Doch vor dem BAG hatte er keinen Erfolg. Das Gesetz sehe vor, dass Tarifvertragsparteien eigene Regelungen ohne sachlichen Grund treffen könnten. Eine Höchstdauer werde nicht genannt. Dennoch seien den Kettenbefristungen damit nicht schrankenlos Tür und Tor geöffnet, so das BAG mit Verweis auf Grundgesetz und EU-Recht. Die Richter begrenzten letztlich selbst die Grenze für in Tarifverträgen vereinbarte Befristungen ohne sachlichen Grund. Danach dürfen die Parteien in Tarifverträgen die gesetzlichen Grenzen für Befristungen um nicht mehr als das Dreifache überschreiten. (Az.: 7 AZR 140/15)

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