Recht im Job:Wann Arbeitnehmer fehlen dürfen

Von Hochzeiten, Krankheiten und anderen guten Gründen, nicht zur Arbeit zu kommen.

Es gibt Tage, an denen fällt schon das Aufstehen schwer. Und mancher denkt dann nur ungern ans Büro oder an die Werkshalle. Aber nur wegen akuter Unlust nicht zur Arbeit zu gehen, kann Folgen haben, wenn der Arbeitgeber dahinter kommt. Andererseits haben Arbeitnehmer manchmal gute Gründe, nicht bei der Arbeit zu erscheinen - und auch das Recht wegzubleiben. Solche Fälle sind aber insgesamt die Ausnahme und kein Freibrief für Blaumacher.

Recht im Job: Krankmachen statt arbeiten ist out - die Zahl der Krankmeldungen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken.

Krankmachen statt arbeiten ist out - die Zahl der Krankmeldungen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken.

(Foto: Foto: ddp)

"Arbeitnehmer haben eine Arbeitspflicht. Wenn sie der schuldhaft nicht nachkommen, ist das eine Vertragsverletzung", erläutert Prof. Heinz Josef Willemsen, Arbeitsrechtsexperte aus Düsseldorf. Der häufigste Grund, nicht zur Arbeit zu gehen, ist Krankheit. Die Zahl der Krankheitstage ist allerdings in den vergangenen Jahren auf durchschnittlich 13 gesunken. 2005 könnte er leicht wieder ansteigen, so eine aktuelle Studie des BKK Bundesverbandes, nach der der Krankenstand im ersten Halbjahr geringfügig zugenommen hat.

"Allerdings gab es auch eine Grippewelle in diesem Frühjahr", sagt Frank Meiners von der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) in Hamburg. "Wir gehen auch weiterhin von einer Stagnation auf niedrigem Niveau aus." Der historisch niedrige Krankenstand sei typisch für die wirtschaftliche Stimmungslage: "Bei boomender Konjunktur ist er klassischerweise hoch", sagt Meiners. "Wenn Angst um den Arbeitsplatz verbreitet ist, will keiner lange fehlen."

Gerade bei leichten Erkrankungen wie Erkältungen gebe es den Trend, nicht mehr so schnell zum Arzt zu gehen. Die Einführung der Praxisgebühr 2004 hat diese Entwicklung Meiners zufolge noch verstärkt. Das hat eine Studie der Bertelsmann Stiftung in Gütersloh gerade bestätigt: Demnach sank die Zahl der Arztbesuche von 2003 bis 2005 insgesamt um 8 Prozent, bei chronisch Kranken noch deutlicher.

Eine weitere Entwicklung lasse sich ebenfalls absehen: Diejenigen, die sich krankschreiben lassen wollen, machen das möglichst schnell. "Wir haben das im letzten Gesundheitsreport untersucht", sagt Meiners. "Viele Kranke holen sich den "gelben Schein" schon am ersten oder zweiten Krankheitstag." Das ist allerdings weder nötig noch wünschenswert: "Wer nur leicht erkrankt ist und insgesamt dann nur zwei Tage fehlt, muss deswegen eigentlich nicht zum Arzt."

Wenn Kinder krank werden

Sehr unterschiedlich wird Frank Meiners zufolge je nach Branche gehandhabt, wie lange Arbeitnehmer zu Hause bleiben können, etwa um sich um ein erkranktes Kind zu kümmern. Einen ausdrücklichen Rechtsanspruch darauf gibt es laut Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund in Berlin nicht. Nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können sie aber "für einen nicht erheblichen Zeitraum" aus Gründen zu Hause bleiben, für die sie nicht verantwortlich sind. Darunter falle auch die Betreuung eines kranken Kindes.

Bleibt das Kind krank und muss sich ein Arbeitnehmer darum kümmern, gibt es noch eine andere Möglichkeit. "Eltern können sich dann auf das Sozialgesetzbuch (SGB) 5, Paragraf 45 berufen", sagt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig: Eltern von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr dürfen pro Kind bis zu 10 Tage im Jahr zu Hause bleiben. Bei mehreren Kindern sind es sogar 25 Tage.

Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall vom Arzt bescheinigen lassen, dass sein Kind krank ist. Wie im eigenen Krankheitsfall wird die "Krankmeldung" beim Arbeitgeber abgegeben. "Dann gibt es für gesetzlich Krankenversicherte keine Lohnfortzahlung, sondern Krankengeld", erläutert Fachanwalt Gross.

Häufig regeln Tarifverträge, ob es freie Tage bei besonderen Anlässen, etwa der eigenen Hochzeit, gibt. "Oft sind zwei Tage vereinbart", sagt Prof. Willemsen, "beim Tod eines nahen Angehörigen sind ein bis drei Tage üblich." In Betrieben, in denen kein Tarifvertrag gilt, können sich Arbeitnehmer auch in solchen Fällen auf Paragraf 616 BGB berufen. "Allerdings ist damit nicht geklärt, wie viele Tage in Anspruch genommen werden können", sagt Prof. Willemsen.

Was nicht geht, ist sich einfach selbst zu beurlauben - beispielsweise um eine gute Bekannte zum Arzt zu begleiten. "Das ist riskant", warnt der Experte. "Das kann zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen." Im Zweifelsfall empfiehlt sich, lieber doch einmal mehr als einmal zu wenig den Chef zu fragen, was sich in solchen Fällen machen lässt.

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