Klage gegen Arbeitgeber:Bundesarbeitsgericht erschwert Überwachung von Angestellten

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  • Ein Arbeitgeber lässt seine krankgeschriebene Angestellte von einer Detektei überwachen, weil er vermutet, dass sie blaumacht.
  • Durch die Videoaufnahmen fühlt sich die Frau in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und verklagt ihren Chef.
  • In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, in zweiter bekam die Frau eine finanzielle Entschädigung zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil nun bestätigt.

Der Fall

Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung eines Metallbetriebs in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Vom 27. Dezember 2011 an war die Frau krankgeschrieben. Da der Geschäftsführer an ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifelte, beauftragte er eine Detektei, die die Klägerin an vier Tagen im Februar 2012 beobachtete und Videoaufnahmen anfertigte. Die Aufnahmen zeigen die Klägerin unter anderem, wie es in der Ankündigung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) heißt, "an ihrer Wohnanschrift, beim Warten an einem Fußweg, beim Begrüßen eines Hundes und in einem Waschsalon". Mit den Filmaufnahmen konfrontiert, fühlte sich die Frau in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und verklagte ihren Arbeitgeber.

Die Streitfragen

Darf der Arbeitgeber seine Angestellten überwachen (lassen), auch wenn kein dringender Verdacht besteht, dass sie blaumachen? Falls das so ist, ab wann gilt ein Verdacht als dringend? Und falls nicht, steht dem überwachten Arbeitnehmer dann eine finanzielle Entschädigung zu?

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So argumentieren Kläger und Beklagte

Die Klägerin verlangt von ihrem Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Grundsätzlich halte sie einen Betrag von 10 500 Euro für angemessen - in ihrem Fall drei Bruttomonatsgehälter. Schließlich sei sie durch die heimlichen Videoaufnahmen rechtswidrig und schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

Ihr Arbeitgeber ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung; die heimliche Überwachung sei zulässig gewesen. Es sei ein legitimes Interesse des Arbeitgebers, zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliege oder der Arbeitnehmer der Firma aus anderen Gründen fernbleibe. Weniger einschneidende Maßnahmen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Die Überwachung der Klägerin sei außerdem lediglich über einen kurzen Zeitraum und nur in öffentlichen Bereichen erfolgt, die auch beliebigen anderen Menschen zugänglich gewesen seien.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung in erster Instanz abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) dagegen hat der Klägerin recht gegeben und den Arbeitgeber zu einer Zahlung von 1000 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil ging die Frau erneut in Revision und fordert nun einen höheren Betrag. Ihr Arbeitgeber will mit seiner Anschlussrevision erreichen, dass die Klage endgültig abgewiesen wird.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht hat der Überwachung von Mitarbeitern durch Detektive enge Grenzen gesetzt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Beschäftigten einsetzen. Derartige Pflichtverletzungen können laut einem Gerichtssprecher etwa das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein. Ist die Überwachung unzulässig, haben observierte Mitarbeiter dagegen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Was die Entschädigung betrifft, hält das BAG den Betrag von 1000 Euro, den bereits das LAG Hamm in der Vorinstanz der Klägerin zugesprochen hatte, für angemessen.

Das LAG hatte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts festgestellt, da es nicht erforderlich gewesen sei, die Klägerin zu filmen. Es bestand demnach kein konkreter Verdacht, dass sie krankfeiert. Da die Filmaufnahmen nicht die Intimsphäre der Klägerin verletzt haben, hielt das LAG eine höhere Entschädigungszahlung aber nicht für geboten.

Das sagt der Arbeitsrechtexperte

Rechtsanwalt Daniel Hautumm: "Das ist ein fairer Kompromiss. Einerseits wird der Arbeitgeber sanktioniert und ihm zu verstehen gegeben, dass er mit der Überwachung der Angestellten zu weit gegangen ist. Andererseits wird durch das relativ niedrige Schmerzensgeld aber einer künftigen Flut ähnlicher Klagen von Arbeitnehmern auch ein Riegel vorgeschoben." Zudem, sagt Hautumm, halte er das gefällte Urteil für gut, da das BAG "die Interessen hier vernünftig gegeneinander abgewogen" habe.

Was Arbeitnehmer im Krankheitsfall beachten sollten

Erst kürzlich hatten Wissenschaftler aus Magdeburg gefordert, dass sich Angestellte künftig bis zu einer Woche ohne Attest krankmelden können sollten, doch bisher gilt: Wer krank ist, muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Grundsätzlich darf der Chef auch schon am ersten Fehltag ein Attest verlangen, dazu muss er den erkrankten Arbeitnehmer aber extra auffordern.

Bei längerer Krankheit gilt: Für die Dauer von sechs Wochen haben Arbeitnehmer laut Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese entspricht der normalen Vergütung. Anschließend können Betroffene für maximal anderthalb Jahre Krankengeld bekommen - dieses zahlt die Krankenkasse. Die Höhe des Krankengelds liegt bei 70 Prozent des üblichen Nettogehalts.

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