Von Wolfgang Büser

Gehalt, Kündigung, Krankheit, Urlaub: Was Mitarbeiter und Chef über die Probezeit wissen müssen.

Der Arbeitsmarkt entspannt sich. Da macht sich mancher Gedanken über eine neue Stelle. Doch passen Mitarbeiter und Job wirklich zusammen? Um das herauszubekommen, wird regelmäßig eine Probezeit vereinbart, die beide Seiten vor Überraschungen schützt. So haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gelegenheit herauszufinden, ob die Chemie zwischen ihnen stimmt und ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich ist.

Probezeit: Sorry, das war leider nichts

Vorbei nach wenigen Wochen: In der Probezeit kann jederzeit gekündigt werden. (© Foto: iStockphoto)

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Grundsätzlich gilt für die Probezeit: gleiches Recht wie bei Dauerarbeitsverhältnissen. Auf die Entgeltfortzahlung bei Krankheit zum Beispiel muss der Arbeitnehmer (von den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses abgesehen) genauso wenig verzichten wie die Arbeitnehmerin auf ihren Mutterschutz (Ausnahme: bei der "endbefristeten" Probezeit, siehe unten). Es gibt aber mehrere Sonderregelungen, die im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sind. Im folgenden allgemeine Tipps - und wie die Gerichte im Spezialfall geurteilt haben:

Art der Probezeit. Eine Probezeit kann dem eigentlichen Arbeitsverhältnis vorangehen ("endbefristet" sein). Das heißt: Das von vornherein nicht befristete Arbeitsverhältnis bleibt nahtlos bestehen, wenn während der Probezeit keine Kündigung ausgesprochen wird.

Dauer der Probezeit. Im Normalfall wird eine Probezeit von drei bis sechs Monaten vereinbart. Das ist meistens im Tarifvertrag geregelt. Bei Auszubildenden ist eine Probezeit von mindestens einem und maximal drei Monaten Pflicht.

Krankheit. Fällt der Arbeitnehmer in der Probezeit für längere Zeit wegen Krankheit aus, so kann der Chef verlangen, dass die Testphase entsprechend verlängert wird. Weitet sich dadurch die Probezeit auf über sechs Monate aus, so gilt automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz, der die Entlassung durch den Arbeitgeber erschweren würde.

Kündigungsfristen. Während der Probezeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen (Ausnahme: endbefristete Probezeit), es sei denn, im Tarifvertrag wurden andere Fristen genannt. Ausnahme Azubis: Ihnen kann ohne Einhaltung der Frist gekündigt werden - umgekehrt ebenso.

Urlaub. Auch in den Probemonaten wird Urlaub angesammelt, pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Freinehmen darf man bei einem neuen Arbeitgeber generell erst nach einem halben Jahr, wobei der Kulanz des Chefs keine Grenzen gesetzt sind. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht fortgesetzt, so wird der angesparte Urlaub ausgezahlt.

Verdienst. Ist das Gehalt tarifgebunden, so darf in der Probezeit nicht weniger gezahlt werden. Zahlt der Chef übertariflich, so kann allerdings vorgesehen sein, dass das Gehalt erst nach der Probezeit aufgestockt wird.

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