Von Wolfgang Büser

Wer am Arbeitsplatz oder mit dem Diensthandy heimlich telefoniert, riskiert die Kündigung. Und das zu Recht: Manche Beschäftigte sind so unverschämt, dass sogar den Richtern der Kragen platzt.

Ob ein Telefonat mit der besten Freundin geführt oder eine Konzertkarte für das Wochenende im Internet bestellt wird: Kleine private Angelegenheiten werden von Arbeitnehmern immer wieder am Arbeitsplatz erledigt. Manchmal mit der Zustimmung des Arbeitgebers - meist aber wohl ohne.

Teurer Spaß am Dienst-Telefon: Wer am Arbeitsplatz oder mit dem Diensthandy heimlich telefoniert, riskiert die Kündigung. Wie Gerichte entscheiden.

Nicht immer verboten: private Gespräche am Arbeitsplatz. Ist die Nutzung nicht geregelt, kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen ertappten Mitarbeitern und Arbeitgebern. (© Foto: AP)

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Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, wurde schon oft von Richtern entschieden. So hatte das Bundesarbeitsgericht über einen Fall zu befinden, in dem ein Arbeitgeber es seiner Belegschaft "grundsätzlich nicht" gestattet hat, privat zu telefonieren oder im Internet zu surfen.

Einer seiner Mitarbeiter wurde verdächtigt, den Firmenrechner zum privaten Surfen genutzt zu haben. Der Verdacht stützte sich darauf, dass der Mann eine "Anonymisierungssoftware" auf seinem Gerät installiert hatte. Dies lasse "die Vermutung der privaten Nutzung zu". Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dies und damit auch die fristlose Kündigung des Mitarbeiters - obwohl sein Arbeitgeber den genauen Zeitrahmen der privaten Nutzung nicht feststellen konnte. Da aber durch die Installation des "Verschlüsselungsprogramms" gerade diese Information unterbunden werden sollte, könne dies nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgelegt werden. (AZ: 2 AZR 179/05)

E-Mails an die Tochter

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hielt dagegen die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin für übertrieben. Ihr Arbeitgeber hatte sich zu dieser Maßnahme entschieden, nachdem er sie zunächst abgemahnt und dann fristgerecht gekündigt - anschließend aber festgestellt hatte, dass sie trotzdem während ihrer Arbeitszeit privat im Internet gesurft hatte.

Die Pfälzer Richter sahen den Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten jedoch nicht als so gewichtig an, dass eine Zusammenarbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr möglich gewesen wäre. Zudem habe die Mitarbeiterin das Internet lediglich für den E-Mail-Verkehr mit ihrer Tochter genutzt und beispielsweise nicht für den Besuch von Internetseiten mit pornographischen oder verbotenen Inhalten. (AZ: 4 Sa 958/05)

Eine Frage der Besuchsdauer

Apropos Pornographie. Ist einem Arbeitnehmer nachgewiesen worden, dass er während der Arbeitszeit auf pornographische Seiten im Internet zugegriffen hat, so kann er zwar grundsätzlich entlassen werden - nicht jedoch, wenn nicht geprüft wurde, wie viel Zeit der Mitarbeiter privat im Internet verbracht und welche Folgen sein Tun für den Arbeitgeber hat.

"Möglicherweise ist lediglich eine Abmahnung angemessen", so das Bundesarbeitsgericht. (AZ: 2 AZR 581/04)

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