Facebook, Twitter, Xing: Welche Kontakte darf ein Arbeitnehmer mit in den neuen Job nehmen? Und welche Infos sollten besser offline bleiben? Ein Fall für Arbeitsgerichte.
Offiziell wird im Betrieb kurzgearbeitet, aber die Internet-Gemeinde weiß es besser. "Alle Maschinen laufen", funkt der Mitarbeiter via Twitter in die Welt. Was passiert, wenn der Arbeitgeber Wind davon bekommt?
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Die sozialen Netzwerke im Internet entwickeln ein Eigenleben - das sorgt für Aufregung im Arbeitsrecht. (© Foto: AFP)
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Ein Vertriebsmitarbeiter soll sich, so will es der Chef, in verschiedene Benutzerforen einloggen und die eigenen Erzeugnisse in den Himmel loben. Muss er der Weisung Folge leisten?
Vielversprechender Kontakt
Die Volontärin in einer PR-Agentur hat beim Karrierenetzwerk Xing einen vielversprechenden Kundenkontakt aufgetan. Darf sie bei einem Arbeitgeberwechsel den Kunden mitnehmen?
Mit solchen Fragen beschäftigen sich heute noch nicht viele Arbeitnehmer, dafür aber Personalchefs, Fachjuristen und die Arbeitsgerichte. Der Grund: Die sozialen Netzwerke im Internet entwickeln ein Eigenleben, das nicht nur die Grenzen zwischen Privat- und Arbeitsleben sprengt, sondern auch die der bisher sauber getrennten juristischen Fachbereiche. Zwitschern und Bloggen können arbeitsrechtliche, aber auch urheber-, datenschutzrechtliche oder sogar strafrechtliche Fragen aufwerfen. "Das ist ein gigantischer Themenkomplex", sagt der auf soziale Netzwerke spezialisierte Rechtsanwalt Carsten Ulbricht von der Stuttgarter Kanzlei Diem & Partner, "da rollen große Probleme auf uns zu."
Privates Notizbuch
Weil es für viele dieser Probleme noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, orientieren sich die Gerichte im Streitfall entlang der bewährten Linien der Offline-Welt. Bisher musste kein Mitarbeiter beim Firmenwechsel sein privates Notizbuch herausrücken, selbst wenn darin die Geburtstage der wichtigsten Kunden festgehalten sind. Gehört das Buch oder der Taschencomputer jedoch der Firma, dann sind die darin enthaltenen Daten Eigentum des Arbeitgebers.
Ob also ein Mitarbeiter beim Wechsel des Arbeitsplatzes alle über Xing gewonnenen Kundendaten an den bisherigen Arbeitgeber herausgeben muss, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um einen privaten oder um einen von der Firma bezahlten Account handelt. "Dass ein Arbeitgeber vom Mitarbeiter den Zugang zu dessen privaten Xing-Account verlangen kann, dürfte die Ausnahme bleiben", sagt Ulbricht. "Im Normalfall muss der Mitarbeiter nur solche Informationen herausgeben, die erforderlich sind, damit das Unternehmen den Kundenkontakt weiterführen kann."
Besser raus aus dem Netz
Allerdings haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht in zurückliegenden Fällen anders entschieden. Ein Wettbewerbsverstoß kann auch dann vorliegen, wenn ein Mitarbeiter die Daten von Kunden als reiche Vorratssammlung auf einem privaten Notebook oder in einer privat angelegten Excel-Datei speichert. Entsprechend müssten auch die auf Xing oder einem anderen privaten Account liegenden Daten herausgegeben werden. Arbeitsrechtler raten wechselwilligen Arbeitnehmern deshalb vorsichtshalber davon ab, geschäftliche Kontaktpflege über soziale Netzwerke zu betreiben.
Mehr und mehr Unternehmen befürchten, dass ihre Mitarbeiter durch unreflektierte oder bewusst schädigende Nutzung der neuen Kommunikationsräume zu einem Gefahrenherd werden. Weil Facebook, Twitter und Co nicht nur in der Freizeit genutzt werden, sondern auch am Arbeitsplatz, und weil sich längst nicht jeder nur lobend über seinen Chef und die Firma äußert, stellen immer mehr Unternehmen Regeln auf für den Umgang mit den sozialen Netzwerken, sogenannte "Social Media Guidelines".
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