Neue Urteile:Recht so

Haftet die Firma bei Impfschäden, wenn sie eine freiwillige Grippeschutz­impfung anbietet? Muss ein Unternehmen nach­träglich für Urlaubszeiten bezahlen?

Firma haftet nicht für Impfschäden. Arbeitnehmer können nicht auf Schmerzensgeld hoffen, wenn sie gesundheitliche Folgeschäden durch eine Grippeschutzimpfung von Betriebsärzten erleiden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Eine ehemalige Verwaltungsangestellte im Universitäts-Herzzentrum Freiburg scheiterte damit auch in der höchsten Instanz. Sie hatte die Grippeschutzimpfung für dauerhafte Bewegungseinschränkungen ihrer Halswirbelsäule verantwortlich gemacht und Schadenersatz in Höhe von etwa 150 000 Euro verlangt. Arbeits- und Landesarbeitsgericht in Baden-Württemberg hatten ihre Klage bereits abgewiesen. Im konkreten Fall wurde die Betriebsärztin für die freiwillige Impfaktion, zu der die Mitarbeiter des Herzzentrums aufgerufen wurden, freiberuflich beschäftigt. Die Gerichte mussten sich mit dem Fall befassen, weil die Frau nicht auf Arzthaftung pochte, sondern das Herzzentrum als ihren Arbeitgeber verklagte. Zwischen der Klägerin und dem Herzzentrum sei kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, so die Richter. Der Arbeitgeber musste sie deshalb nicht, wie vom Anwalt der Klägerin behauptet, über mögliche Risiken aufklären. Das Bundesarbeitsgericht entschied erstmals über Haftungsfragen bei Impfungen in Unternehmen. (Az.: 8 AZR 853/16)

Firma muss im Urlaub zahlen. Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verfallen nicht, wenn man ihn aus Gründen, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen, nicht nehmen kann. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Vielmehr könnten solche Ansprüche übertragen und angesammelt werden. Grundlage war ein Fall aus Großbritannien. Ein Mann hatte 13 Jahre mit einem "Selbständigen-Vertrag" auf Provisionsbasis für eine Firma gearbeitet. Wenn er Urlaub nahm, wurde dieser nicht bezahlt. Als er 2012 in den Ruhestand ging, forderte er eine Bezahlung für den genommenen und auch für den nicht genommenen Urlaub der vergangenen 13 Jahre. Das britische Arbeitsgericht gab ihm recht und stellte fest, dass der Mann "Arbeitnehmer im Sinn der britischen Rechtsvorschriften" gewesen sei und damit Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gehabt habe. In der Berufungsinstanz ging es dann vorwiegend darum, ob der Arbeitnehmer den Urlaub früher hätte nehmen müssen. Der EuGH betonte zum einen, dass Unsicherheit darüber, ob der Urlaub bezahlt wird, durchaus ein Grund sein kann, ihn nicht zu nehmen. Denn unter solch unsicheren Umständen wäre der Arbeitnehmer nicht in der Lage, die freie Zeit zu genießen. Zum anderen befand der EuGH, dass unter diesen Umständen die Ansprüche nicht verfallen. (Rechtssache C-214/16)

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