Was passiert mit dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn der Verdienst im neuen Job geringer ist?
Eigentlich hört sich alles recht gut an. "Ich könnte den Job bekommen", sagt der Bewerber. Doch er zögert noch. "Zumindest im ersten Jahr würde ich weniger verdienen als früher." Es gibt kein Patentrezept, wie man sich in einer solchen Situation entscheiden sollte. Wer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht, sollte jedoch wissen: Für den Fall eines erneuten Job-Verlusts muss man nach einer schlechter bezahlten Beschäftigung wenigstens keine weitere Verschlechterung bei der Stütze befürchten.
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Ansprüche bleiben bestehen
Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus einen schlecht bezahlten Job annahm, musste bis vor einiger Zeit damit rechnen, dass sich damit eine Abwärts-Spirale in Bewegung setzt: neuer Job - wieder arbeitslos - noch weniger Arbeitslosengeld. Doch inzwischen gibt es in diesen Fällen eine Bestandsschutzregelung. Das bedeutet: Zumindest die Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt bleiben auch nach Aufnahme eines Jobs, in dem man weniger verdient - das kann auch eine Teilzeitarbeit sein - bestehen. Nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosengeld oder -hilfe ist nämlich bei einer erneuten Arbeitslosigkeit drei Jahre lang die frühere Bemessungsgrundlage der Arbeitslosenunterstützung gesichert.
Beispiel: Ein Sachbearbeiter hat bis zum 31. Dezember 2002 Arbeitslosengeld bezogen, das auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von 2500 Euro berechnet wurde. Dann fand er eine Anstellung in einem Unternehmen, das ihm deutlich weniger bezahlte. Wenn er nun bis zum Ende des Jahres 2005 erneut seinen Job verliert, wird das Arbeitslosengeld mindestens auf Grundlage der ehemals verdienten 2500 Euro berechnet - selbst wenn der Verdienst im neuen Job nur halb so hoch und die wöchentliche Arbeitszeit deutlich kürzer war.
Das dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, auch Hartz III genannt, sieht für diese Bestandsschutzregelung allerdings künftig eine Verschlechterung vor: Die Bestandsgarantie soll ab Februar 2006 von drei auf zwei Jahre verkürzt werden.
Bescheid kontrollieren
Arbeitslose sollten in jedem Fall auf zwei Dinge achten: Zum einen muss die Zwischenbeschäftigung arbeitslosenversicherungspflichtig sein. Bei Jobs mit weniger als 15 Stunden werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt - und somit gar keine neuen Ansprüche erworben. Der alte - möglicherweise noch bestehende - Restanspruch auf Arbeitslosengeld verfällt dann spätestens vier Jahre nach dem Tag der erstmaligen Antragstellung.
Zum anderen sollte man bei einer erneuten Arbeitslosenmeldung das Amt sicherheitshalber darauf hinweisen, dass man in den letzten drei Jahren schon einmal ein höheres Arbeitslosengeld (oder eine höhere Arbeitslosenhilfe) bezogen hat. Das lässt sich am einfachsten nachweisen, indem man den früheren Bewilligungsbescheid vorlegt. Die neue Höhe des Arbeitslosengeldes sollte man genau kontrollieren. Denn bei dem Massenandrang, dem sich die Ämter derzeit gegenüber sehen, können gerade bei der Berücksichtigung von solchen Ausnahmeregelungen Fehler passieren.
Versicherungszeiten sparen
Wie lange man bei einer erneuten Erwerbslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, hängt von der Dauer der zwischenzeitlichen versicherungspflichtigen Beschäftigung ab. Dauert der neue Job länger als ein Jahr, so erwirbt man einen neuen Anspruch auf mindestens sechs Monate Arbeitslosengeld. Dazu kommt möglicherweise noch ein Restanspruch aus der früheren Arbeitslosigkeit. Wer bei Job-Antritt beispielsweise noch sechs Monate Arbeitslosengeld beanspruchen konnte und zugleich sechs neue Anspruchsmonate erarbeitet hat, kann nach einem wiederholten Job-Verlust insgesamt zwölf Monate Arbeitslosengeld beziehen.
Länger zahlen die Ämter nicht, zumindest nicht an Jüngere. Für 45-Jährige oder Ältere kann es länger Arbeitslosengeld geben - derzeit bis zu 32 Monate für Menschen über 57 Jahre. Von Februar 2006 an sollen nur noch Arbeitslose, die mindestens 55 sind, länger als ein Jahr Stütze beziehen können - höchstens 18 Monate. )
(SZ vom 15.11.2003)