Die Ich-AG ist tot, das Überbrückungsgeld läuft aus. Vom August an gibt es neue Zuschüsse für die Existenzgründung Arbeitsloser. Die Fördersumme beträgt bis zu 23.500 Euro.
Seit dem 1. August gelten für die Förderung von arbeitslosen Existenzgründern neue Regeln. Diese sind besonders für Arbeitslose mit hohem Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) vorteilhaft. Sie können demnächst mit bis zu 23.500 Euro gefördert werden.
Die Idee allein reicht nicht: Damit Geld fließt, müssen Gründungswillige ein Gutachten vorlegen. (© Foto: sueddeutsche.de)
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Wer nur eine niedrige Versicherungsleistung bezieht, hat aber auch beim neuen Gründungszuschuss das Nachsehen. Welche Leistungen fallen weg?
Bereits seit 1. Juli 2006 kann der erst im Jahr 2003 eingeführte Existenzgründungszuschuss für die so genannte Ich-AG nicht mehr beantragt werden. Und seit dem 1. August fällt das seit 1986 existierende Überbrückungsgeld für Neu-Selbstständige weg. Wer die "alten" Leistungen für Gründer allerdings bereits erhält bzw. das Überbrückungsgeld noch vor August 2006 beantragt hat, wird bis zum Ende der zugesagten Förderungsdauer weiterhin nach altem Recht unterstützt. Zuschüsse für die "Ich-AG" laufen damit spätestens im Juni des Jahres 2009 aus.
Wer hat Anspruch auf die neue Förderleistung?
Die Ansprüche auf den neuen Gründungszuschuss sind in § 57 des dritten Sozialgesetzbuchs geregelt. Wer Arbeitslosengeld (I) bezieht, hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf den neuen Zuschuss, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Neu eingeführt wurde eine "Drei-Monats-Hürde": Die Betroffenen erhalten die Förderung nur, wenn sie noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) haben. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es die neue Leistung nicht.
Wird das Gründungsvorhaben fachlich bewertet?
Genau wie beim Überbrückungsgeld und beim Existenzgründungszuschuss muss eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle für das Gründungsvorhaben vorgelegt werden. Diese kann man beispielsweise von einem Berufsverband, der Industrie- und Handelskammer oder einem Steuerberater erhalten. Zudem müssen die Betroffenen der Arbeitsagentur ihre "Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Existenzgründung" darlegen. Bestehen daran Zweifel, so kann der Antragsteller zur Teilnahme an einer Maßnahme "zur Eignungsfeststellung" oder an einer "Maßnahme zur Vorbereitung der Existenzgründung" verpflichtet werden. Wird die Teilnahme abgelehnt oder die Maßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen, so liegen die Voraussetzungen der Existenzgründungsförderung nicht vor. Auf diese Weise werden die Gründungsseminare zu einer Art Prüfungseinrichtung ausgebaut. Zweifel der Arbeitsagentur müssen allerdings - laut Gesetzesbegründung - "begründet" sein. Dort heißt es: "Begründete Zweifel setzen das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten voraus. Es muss sich um objektivierbare Zweifel handeln. Subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen reichen nicht aus."
Wie sieht die Förderung aus?
Sie ist in zwei Phasen gegliedert: In eine neunmonatige Grund- und eine sechsmonatige Aufbauförderung.
Was kann man bei der Grundförderung erwarten?
Die Agenturen zahlen neun Monate lang, was sie andernfalls als Arbeitslosengeld (I) überweisen müssten. Dazu gibt es einen monatlichen Bonus von 300 Euro, der - nach der Gesetzesbegründung - zur sozialen Absicherung der Gründer dienen soll. Wenn ein Arbeitsloser zum Beispiel derzeit ein monatliches Arbeitslosengeld (I) in Höhe von 1200 Euro erhält, so hat er nach der Existenzgründung neun Monate lang einen Anspruch auf jeweils 1500 Euro Gründungszuschuss. Insgesamt kommen so 13.500 Euro zusammen.
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