Nebentätigkeiten:Nach Feierabend geht es weiter

DGB Nord warnt vor 'Mainz-Falle' auch in anderen Branchen

Der Chef sollte informiert werden, wenn man abends in der Kneipe aushilft.

(Foto: Axel Heimken/dpa)

Wer sein Gehalt mit einem Zweitjob aufbessern will, sollte vorher einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen.

Neben dem Vollzeitjob im Büro noch Yoga-Unterricht geben oder im Café aushelfen: Mit solchen Nebenjobs lässt sich das Gehalt aufbessern. Doch nicht immer sieht der Arbeitgeber das gern. Bevor Mitarbeiter einen zweiten Job annehmen, sollten sie ein paar Punkte prüfen. Denn wer allzu sorglos ist, handelt sich im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung ein.

Nach Zahlen der Bundesarbeitsagentur hatten im Januar 2015 etwa 2,4 Millionen Menschen einen Nebenjob. Das sind fast drei Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) geht sogar von mehr als 2,7 Millionen Menschen mit Zweitjob aus. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass beim IAB auch Nebenjobber eingerechnet werden, die im Hauptberuf selbständig oder verbeamtet sind.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nicht verbieten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Nach Artikel 12 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, seinen Beruf frei auszuüben. Auch vom Arbeitgeber darf niemand eingeschränkt werden. Doch viele Firmen möchten über die Zweitjobs zumindest Bescheid wissen.

Häufig sind deshalb in Arbeitsverträgen Klauseln zu finden, die besagen, dass der Mitarbeiter vor Aufnahme einer Nebentätigkeit den Chef informieren muss, sagt Professor Jobst-Hubertus Bauer. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Steht im Arbeitsvertrag nichts zum Thema Nebenjob, müssen Mitarbeiter den Chef nicht einweihen. Eine Sonderregelung gibt es allerdings für Beamte: Sie müssen eine Nebentätigkeit immer anzeigen und sie sich auch genehmigen lassen.

"In 90 Prozent der Fälle wird der Arbeitgeber gegen den Nebenjob nichts einzuwenden haben", sagt Bauer. Doch es gibt Ausnahmen. Heikel wird es beispielsweise, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mit dem Nebenjob Konkurrenz macht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Friseur nach Feierabend auf eigene Rechnung Haare schneidet. Oder ein Kfz-Mechatroniker gegen Geld Autos repariert. Auch ein in einer Kanzlei angestellter Anwalt kann in seiner Freizeit nicht ohne Weiteres für andere Sozietäten arbeiten. Eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die in Konkurrenz zum Arbeitsverhältnis steht, ist nach Paragraf 60 Handelsgesetzbuch unzulässig. Wer das ohne Erlaubnis des Chefs macht, handelt sich im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung ein.

Der Arbeitgeber kann einen Nebenjob außerdem untersagen, wenn Mitarbeiter dadurch gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Das schreibt zum Beispiel vor, dass sie im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Wer also bereits einen Arbeitsvertrag über 39 Stunden pro Woche hat, darf maximal neun Stunden darüber hinaus pro Woche arbeiten, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Außerdem sieht das Gesetz eine Nachtruhe von mindestens elf Stunden vor.

Die meisten Arbeitgeber kümmert es in der Praxis aber in der Regel wenig, wenn Mitarbeiter durch den Nebenjob gelegentlich gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. In den allermeisten Fällen bekommen sie es gar nicht mit, erzählt Professor Bauer. Sie können den Nebenjob allerdings auch dann untersagen, wenn ein Mitarbeiter aufgrund der Doppelbelastung seine Leistung nicht wie gehabt erbringt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er im Hauptjob ständig übermüdet oder häufig krank ist. In dem Fall kann sich der Chef den Nebenjob verbitten - und eine einmal erteilte Genehmigung jederzeit zurückziehen.

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