Erkennt das Finanzamt auch die Kosten für eine Mini-Jobberin an, die sich um die Kinder kümmert?
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Ja. Sie muss allerdings tatsächlich die Kinder betreuen. Ansonsten gelten die normalen steuerlichen Regeln für den Mini-Job im Haushalt. Ein Beispiel: Eine Familie stellt eine Kinderfrau als Mini-Jobberin an. Diese erhält einen Monatslohn von 400 Euro - und zwar das ganze Jahr über. Dieser Betrag wird - wie bei jedem Beschäftigungsverhältnis - auch in den vier Wochen Urlaub fortgezahlt, die die Hilfe mindestens beanspruchen kann. Zusätzlich muss die Familie - ohne dass sich die Beschäftigte hieran beteiligt - 13,7 Prozent an Abgaben an die Minijobzentrale abführen. Das sind monatlich 54,80 Euro. Aufs ganze Jahr gesehen hat die Familie für den Mini-Job Ausgaben in Höhe von 5457,60 Euro (= 454,80 x 12). Nach den neuen Regeln kann sie zwei Drittel der Kosten von der Steuer absetzen, also 3638,40 Euro. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent bringt dies eine Steuerersparnis von 1092 Euro. Dem stehen lediglich Abgaben in Höhe von 657,60 Euro (= 12 x 54,80 Euro) für die legale Beschäftigung gegenüber. Wer die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren "schwarz" regelt, handelt damit nicht nur ordnungswidrig, sondern auch ökonomisch unvernünftig. Denn die Steuerersparnis ist beim legalisierten Kinderbetreuungs-Minijob in der Regel höher als die Abgaben, die auf den Job entfallen.
Wie können die Ausgaben nachgewiesen werden?
Die Ausgaben für die Kinderbetreuung sind laut Einkommensteuergesetz durch "Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung" zu belegen. Eine einfache Quittung reicht demnach nicht aus. Bei Mini-Jobbern im Haushalt sollte in jedem Fall aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, dass die oder der Angestellte mit der Betreuung der Kinder betraut ist.
Muss ein konkreter Zusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden?
Nein. Danach fragt das Finanzamt nicht. Die Kosten für eine Kinderbetreuung sind auch dann absetzbar, wenn die Eltern nicht zur Arbeit, sondern ins Kino oder Theater gehen - vorausgesetzt beide Elternteile sind erwerbstätig. Ein Elternteil erfüllt diese Voraussetzung, "wenn er einer auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit nachgeht", erklärt das Bundesfinanzministerium und ergänzt ausdrücklich: "Auch ein Minijobber ist erwerbstätig." Eine Untergrenze gibt es bislang nicht.
Im Klartext bedeutet das: Für eine bislang nicht erwerbstätige Ehefrau lohnt sich die Aufnahme eines Mini-Jobs nun mehr denn je. Dann zählt das Paar zu den Doppelverdienern und kann so für alle Kinder unter 14 Betreuungskosten absetzen. Verdient der Ehemann gut, so ist der Steuerspareffekt aufgrund des Minijobs unter Umständen weit höher als der Lohn für den Job.
Profitieren auch Niedrigverdiener von den Neuregelungen?
Nein. Von den neuen Vergünstigungen hat nur derjenige etwas, der überhaupt Steuern zahlt. Je höher das Einkommen, desto stärker wirken sich die Steuervergünstigungen aus. "Einkommensschwache Familien, die keine Steuern zahlen, haben in vielen Fällen keine Kinderbetreuungskosten", meint man beim Bundesfamilienministerium. Daher würden sie durch die neuen Bestimmungen nicht benachteiligt.
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(SZ vom 7.6.2006)
Gewalt in Syrien