Von Rolf Winkel

Babysitter, Hort, Nachhilfe: Was Familien absetzen können - und was nicht.

Im nächsten Jahr soll die Mehrwertsteuer erhöht und die Pendler-Pauschale gekappt werden. Als kleiner Trost bleiben den Steuerzahlern aber einige Vergünstigungen, die rückwirkend bereits ab Januar 2006 gelten. Insbesondere für Erwerbstätige mit Kindern unter 14 Jahren gelten nun günstigere Regelungen.

Kinder in einer Kindertagesstätte in Halle. (© Foto: dpa)

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Welche Vergünstigung fällt weg?

Aktuell entfällt der steuerliche Freibetrag für Betreuungskosten von Kindern unter 14 Jahren, der bislang bei doppelverdienenden Ehepaaren maximal 1500 Euro betrug. Er wird durch die neuen Regelungen ersetzt.

Was gilt für Ehepaare mit nur einem Verdiener?

Diese können nun erstmals Kinderbetreuungskosten absetzen - und zwar als Sonderausgaben. Sie können allerdings nur Betreuungskosten für Kinder vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr steuerlich geltend machen. Zwei Drittel der nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten sind absetzbar, maximal jedoch 4000 Euro pro Kind. Die gleichen Sätze gelten für Alleinerziehende, die nicht erwerbstätig sind. Hiervon können diese allerdings nur profitieren, wenn sie überhaupt steuerpflichtige Einkünfte haben.

Was gilt für Doppelverdiener-Haushalte und für Alleinerziehende, die erwerbstätig sind?

Diese Familien können nun Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren ähnlich absetzen wie - beispielsweise- Beiträge für Gewerkschaften oder Berufsverbände. Der neue Paragraf 4f des Einkommensteuergesetzes ordnet diese Kosten nämlich "wie Betriebsausgaben" oder "wie Werbungskosten" ein.

Das Finanzamt erkennt allerdings nicht die vollen Ausgaben an, sondern nur zwei Drittel und - wiederum - höchstens 4000 Euro pro Kind. Wer drei Kinder unter 14 Jahren hat, kann damit 18.000 Euro steuerlich geltend machen und sein zu versteuerndes Einkommen so um zwei Drittel davon, also um 12.000 Euro, reduzieren. Wichtig: Die Kinderbetreuungskosten werden nicht auf den Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit noch 920 Euro angerechnet.

Welche Kosten werden anerkannt?

Kindergarten- und Hortgebühren, Kosten für eine Krabbelgruppe, eine Tagesmutter oder die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt. Ob auch nachgewiesene Kosten für Baby-Sitting abgesetzt werden können, müsse, so das Bundesfinanzministerium, erst mit den Obersten Finanzbehörden der Länder abgeklärt werden.

Können auch Nachhilfekosten oder Schulgeld abgesetzt werden?

Nein. Nicht anerkannt werden laut Gesetzesbegründung "Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sport- und anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht usw.)".

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