1,30 Euro eingesteckt? Drei Kiwis unterschlagen? Ein Stück Bienenstich gegessen? Gekündigt! Die Politik sollte dringend das Arbeitsrecht ändern.
Die Empörung war groß: Nach mehr als 30 Jahren wurde eine Kassiererin wegen Unterschlagung von 1,30 Euro entlassen und die Arbeitsgerichte bestätigten dies. Horst Seehofer wetterte jovial-bajuwarisch: Er verstehe es nicht, wenn einer Kassiererin wegen 1,30 Euro gekündigt werde und Manager, die Milliarden verscherbelt hätten, noch im Amt seien. Wolfgang Thierse war das zu zahm: "Das ist ein barbarisches Urteil von asozialer Qualität." Empörung löst Gegenempörung aus. Der Ruf nach Entschuldigung oder gar Rücktritt ertönte ebenso wie die Kritik an dem in seinen Entscheidungsgründen noch unveröffentlichten Urteil.
Bild vergrößern
Entlassen wegen 1,30 Euro: Arbeitsrechtler schütteln den Kopf. (© Foto: ap)
Anzeige
Der Arbeitsrechtler schüttelt den Kopf. Aus guten Gründen hätten sicherlich viele Arbeitgeber auf eine solche Kündigung verzichtet: Aber ist sie deswegen rechtswidrig oder auch nur ethisch angreifbar? Die Entscheidung des Gerichts stand zumindest in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte bereits in der Vergangenheit die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin abgesegnet, die drei Kiwi-Früchte unterschlagen hatte, ebenso wie jene einer Bäckerei-Verkäuferin, die sich ein Stück Bienenstich genehmigte, oder jene einer Arbeitnehmerin eines Lebensmittelgeschäfts, die 62 Mini-Flaschen Alkoholika mit nach Hause nahm, nachdem deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen war.
Schnaps für karitative Zwecke
Der Arbeitgeber wurde mit dem Argument gehört, den langsam schlecht werdenden Schnaps hätte man noch - seltsame Vorstellung - karitativen Organisationen zur Verfügung stellen wollen. Wer sich jetzt aufregt, der muss sich fragen lassen, warum all diese Fälle ihm keine Aufregung wert waren.
Und er muss sich auch die Frage stellen, wie diese Rechtsprechung denn anders aussehen sollte. Wie will man differenzieren? Wie sind die Tarife eines risikolosen Eigentumsdelikts nach 10, 15 oder gar 30-jähriger Betriebszugehörigkeit? Und soll dies dann auch für andere Eigentumsdelikte gelten wie vorsätzliche Sachbeschädigung? Und vielleicht auch für Ehrdelikte - etwa: nach so vielen Jahren kann auch schon mal ein böses Wort fallen?
Volkes Seele ist anderer Meinung
Das alles war nie die Linie der Rechtsprechung und sollte es auch nicht werden. Daran kann auch der Vergleich mit den Managern nichts ändern: Es kommt nicht darauf an, ob hier ein Schaden verursacht wurde und wie hoch er war, sondern entscheidend ist, welches Verhalten dazu geführt hat. Auch der Mitarbeiter des Atomkraftwerks, dem durch leichte Unachtsamkeit ein schwerer und folgenreicher Fehler passiert, kann nicht gekündigt werden - und das ist gut so, auch wenn Volkes Seele hier vielleicht anderer Meinung ist.
Dass bei unserer Kassiererin nur der Verdacht bestand, die Tat aber nicht strafrechtlich erwiesen wurde, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Schon das Reichsarbeitsgericht kannte die Verdachtskündigung und auch ausländische Rechtsordnungen akzeptieren sie. Denn der Verdacht kann eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar machen - nicht, weil man dem Arbeitnehmer etwas vorwerfen würde, sondern weil der Arbeitgeber nicht mehr vertrauensvoll mit dem Arbeitnehmer zusammenarbeiten kann. Die Verdachtskündigung ist eine personenbedingte, keine verhaltensbedingte Kündigung. Es geht hier dann eben nicht mehr um Vorwerfbarkeit.
Auf der nächsten Seite: Warum die jetzige Diskussion doch ihr Gutes hat - und auch die frivolste Richterschelte Ausgangspunkt für die Suche nach besserem Recht sein kann.
Sie sind jetzt auf Seite 1 von 2 nächste Seite
65. Filmfestspiele Cannes
Sie polemisieren schon wieder maßlos, werte Tante Ho.
Was hat die Merkel damit zu tun? Solches gab es vor der Merkel und wird es wahrscheinlich
auch nach der Merkel geben. Er Arbeitgeber hat nach einem Anlass für den Rausschmiss
gesucht und die Nächstbesten genutzt. Ich hoffe, dass diese Kündigung vor Gericht nicht
stand halten wird. Wir habe diese Zustände der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu verdanken, nicht der aktuellen Bundesregierung. Das
sollten Sie eigentlich wissen.
http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/599/460234/text/
Das ist doch das Stichwort in all diesen Fällen von Kündigung wegen Diebstahls beim Arbeitgeber. Und ich finde, dass der Professor völlig recht hat, wenn er schreibt "Wer bei anderen Vertragspflichtverletzungen großzügig ist und das Vertrauen nicht verliert, der muss es auch bei kleineren Eigentumsdelikten sein. Ein Sonderrecht "Diebstahlskündigung" wäre systemwidrig."
Genau dieses Sonderrecht "Diebstahlskündigung" gibt es aber doch jetzt, oder nicht? Bei anderen Gründen, die zu fristlosen Kündigungen führen, muß vorher mindestens eine Abmahnung erfolgen oder der Betriebsrat gehört werden. Warum nicht bei Diebstahl?
Es sollte in dieser Diskussion doch nicht darum gehen, Diebstahl am Arbeitsplatz zu marginalisieren und die Kraftaussprüche mancher Politiker sind sicherlich fehl am Platz. Aber angesichts der Fakten - Bagatellvergehen und lange Dienstzugehörigkeit auf der einen Seite, drohende Arbeitslosigkeit auf der anderen - läßt sich doch wirklich fragen, wo hier die Verhältnismäßigkeit ist und ob das Weiterführen des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wirklich "unzumutbar" ist.
Finde ich nett (nicht negativ gemeint), dass Sie hier noch einmal ins Forum gehen und sich die Zeit nehmen, einen dezidierten Diskussionsbeitrag zu schreiben.
Da wir natuerlich die Tatumstaende nicht im Detail kennen, bleibt leider nur Platz fuer eine eher akademische Diskussion.
Soweit mir bekannt, waren die Pfandbons wohl das Ergebnis ihrer persoenlichen Einloesung von Flaschen, wobei der Frau dann unterstellt worden sei, dass sie welche in gleicher Betragshoehe aus dem Kassenraum entwendet haette.
Die Begriffe "asozial" und "barbarisch" finde ich genauso unpassend, v.a. von einer im Licht der Oeffentlichkeit stehenden Person, die sich in diesem Zusammenhang gewaehlter ausdruecken sollte, ich finde diese Wortwahl auch sehr unklug, da Richter - wenn sie verbal unter Druck gesetzt werden - "auch schon mal zu machen koennen",
koennte z.B. bedeuten: Abweisung der Klage auf Zulassung der Revision; dann koennte es weitergehen, das wuerde die Klaegerin viel Zeit und Geld kosten (es sei denn, ihr Anwalt - die Zulassung muesste er auch haben - arbeit quasi umsonst).
Ich finde Ihre Ausfuehrungen sehr eloquent und hoffe, dass Sie dann auf das richtige berufliche Umfeld treffen.
Aus eigener Erfahrung in meinem persoenlichen Umfeld weiss ich halt, dass so ab Ebene Bundesgericht, BVerfG die Rechtsdiskussion eher den Charakter annimt, wie er aus Ihren Gedanken hervorgeht; die ersten beiden Instanzen arbeiten halt eher "mathematisch", danach werden die casi eher unter dem Gesichtpunkt "von grundsaetzlicher rechtlicher Bedeutung" betrachtet und ich wuerde mir wuenschen, man koennte eine bessere Regelung der Problematik finden; vielleicht sollte man hierzu auch Ueberlegungen anstellen, wie man die Kassenbestaende (v.a. abendlicher Kassenschluss) besser kontrollieren koennte; vielleicht sollte man auch einfuehren, dass eine Kassiererin ihre Pfandbons nicht in ihrem Geschaeft einloesen darf.
Es wird wahrscheinlich leider noch eine Weile dauern, bis ein BVerfGUrteil ergehen koennte.
... und dies ist im prozess offensichtlich gelungen. jedenfalls sollten wir, die wir weder akteneinsicht hatten noch bei der mündlichen verhandlung anwesend waren, das nicht in frage stellen.
die entscheidende frage, um die sich die ganze diskussion nun dreht, ist die zweite voraussetzung: ist es für den arbeitnehmer unzumutbar, an dem vertrag für die dauer der ordentlichen kündigungsfrist (hier sieben monate) festzuhalten? anders gesagt: ist das vertrauensverhältnis zwischen arbeitgeber und arbeitnehmer so stark verletzt, dass man nicht mehr zusammenarbeiten kann? und das ist letztendlich eine wertungsfrage bei der alle umstände abgewägt werden müssen. und da bin ich mit ihnen absolut einer meinung, dass man zu einem anderen ergebnis als das gericht kommen könnte, vielleicht müsste.
was sicher gegen eine solche unzumutbarkeit spricht ist die tatsache, dass es sich nur um 1,30 euro gehandelt hat. erst recht, wenn dies nach 30 jahren zusammenarbeit das erste mal war.
auf der anderen seite darf man nicht verkennnen, dass die kassiererin ja genau weiß, dass sie ihren arbeitsplatz riskiert, wenn sie geld unterschlägt, es aber trotzdem tut.
außerdem, was wäre wenn es statt 1,30 euro 130 gewesen wären? wo zieht man die grenze?
wie gesagt, auch ich bin der meinung, dass das urteil menschlich zumindest sehr fragwürdig ist und man bei der abwägung zu einem anderen ergebnis hätte kommen können oder müssen. jedoch ist es genauso fragwürdig, das urteil als "asozial" und "barbarisch" zu bezeichnen, bevor überhaupt die urteilsgründe veröffentlich sind und man weiß, welche umstände bei der abwägung der unzumutbarkeit schlussendlich eine rolle gespielt haben.
mein erfahrungshorizont beschränkt sich leider schon deshalb, weil ich noch ein gutes jährchen warten muss, bis aus meiner studienkompetenz eine berufskompetenz wird ;-)
in diesem zusammenhang will ich auch auf meinen vorherigen -an pfeifel gerichteten- beitrag hinweisen. ich habe nie gesagt, dass ich das urteil im ergebnis für richtig halte. ich wäre sogar sehr gespannt, wenn sich das BVerfG dazu äußern würde, auch wenn ich nicht denke, dass es dazu kommen wird.
zu dem fall mit dem fehlenden geld: der unterschied ist doch, dass wenn geld in der kasse fehlt nicht gesagt ist, dass der kassierer es vorsätzlich unterschlagen haben soll. vielmehr kann es einfach ausversehen (also allenfalls fahrlässig) passieren, dass man mal zu viel oder zu wenig zurückgibt oder kassiert. man kann sich einfach verzählen.
bei dem fall der kaiser's-kassiererin jedoch ist der vorwurf, dass sie den pfandbon eingelöst hat, mit der absicht (also vorsätzlich) sich auf kosten des arbeitgebers zu bereichern. das ist doch ein unterschied.
übrigens glaube ich jetzt verstanden zu haben, was sie mit "in dubio pro reo" gemeint haben, nämlich die beweislast. und damit haben sie gundsätzlich auch recht. vereinfacht gesagt gilt im zivilrecht "wer etwas behauptet, muss es auch beweisen".
allerdings ist das hier ein bisschen anders.
voraussetzung für eine fristlose kündigung nach § 626 BGB sind (neben einer hier unbeachtlichen fristproblematik) zwei dinge: das vorliegen eines wichtigen grundes und die unzumutbarkeit des festhaltens am vertrag bis zum ablauf der ordentlichen kündigungsfrist.
wichtiger grund ist hier eine strafbare handlung im zusammenhang mit dem arbeitsverhältnis. nach dem oben genannten grundsatz (von der beweislast) müsste also der arbeitgeber beweisen, dass eine solche handlung begangen wurde. dies wäre aber nur dann möglich, wenn der arbeitgeber die arbeitnehmer überwachen würde. und das will erstens keiner (erst recht nicht der arbeitnehmer selbst) und zweitens ist es extrem umstritten, ob solche beweismittel (z.b. videos) im prozess überhaupt als beweis gewürdigt werden dürften... weil also ein beweis nie gelingen würde, reicht hier schon ein konkreter verdacht. der kann aber nicht nur einfach so behauptet werden, sondern muss auf zeugenaussagen oder sonstige hinweise gestützt werden. man könnte also untechnisch sagen, der verdacht muss "fast bewiesen" werden.
Paging