Ein Gastbeitrag von Gregor Thüsing

1,30 Euro eingesteckt? Drei Kiwis unterschlagen? Ein Stück Bienenstich gegessen? Gekündigt! Die Politik sollte dringend das Arbeitsrecht ändern.

Die Empörung war groß: Nach mehr als 30 Jahren wurde eine Kassiererin wegen Unterschlagung von 1,30 Euro entlassen und die Arbeitsgerichte bestätigten dies. Horst Seehofer wetterte jovial-bajuwarisch: Er verstehe es nicht, wenn einer Kassiererin wegen 1,30 Euro gekündigt werde und Manager, die Milliarden verscherbelt hätten, noch im Amt seien. Wolfgang Thierse war das zu zahm: "Das ist ein barbarisches Urteil von asozialer Qualität." Empörung löst Gegenempörung aus. Der Ruf nach Entschuldigung oder gar Rücktritt ertönte ebenso wie die Kritik an dem in seinen Entscheidungsgründen noch unveröffentlichten Urteil.

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Entlassen wegen 1,30 Euro: Arbeitsrechtler schütteln den Kopf. (© Foto: ap)

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Der Arbeitsrechtler schüttelt den Kopf. Aus guten Gründen hätten sicherlich viele Arbeitgeber auf eine solche Kündigung verzichtet: Aber ist sie deswegen rechtswidrig oder auch nur ethisch angreifbar? Die Entscheidung des Gerichts stand zumindest in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte bereits in der Vergangenheit die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin abgesegnet, die drei Kiwi-Früchte unterschlagen hatte, ebenso wie jene einer Bäckerei-Verkäuferin, die sich ein Stück Bienenstich genehmigte, oder jene einer Arbeitnehmerin eines Lebensmittelgeschäfts, die 62 Mini-Flaschen Alkoholika mit nach Hause nahm, nachdem deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen war.

Schnaps für karitative Zwecke

Der Arbeitgeber wurde mit dem Argument gehört, den langsam schlecht werdenden Schnaps hätte man noch - seltsame Vorstellung - karitativen Organisationen zur Verfügung stellen wollen. Wer sich jetzt aufregt, der muss sich fragen lassen, warum all diese Fälle ihm keine Aufregung wert waren.

Und er muss sich auch die Frage stellen, wie diese Rechtsprechung denn anders aussehen sollte. Wie will man differenzieren? Wie sind die Tarife eines risikolosen Eigentumsdelikts nach 10, 15 oder gar 30-jähriger Betriebszugehörigkeit? Und soll dies dann auch für andere Eigentumsdelikte gelten wie vorsätzliche Sachbeschädigung? Und vielleicht auch für Ehrdelikte - etwa: nach so vielen Jahren kann auch schon mal ein böses Wort fallen?

Volkes Seele ist anderer Meinung

Das alles war nie die Linie der Rechtsprechung und sollte es auch nicht werden. Daran kann auch der Vergleich mit den Managern nichts ändern: Es kommt nicht darauf an, ob hier ein Schaden verursacht wurde und wie hoch er war, sondern entscheidend ist, welches Verhalten dazu geführt hat. Auch der Mitarbeiter des Atomkraftwerks, dem durch leichte Unachtsamkeit ein schwerer und folgenreicher Fehler passiert, kann nicht gekündigt werden - und das ist gut so, auch wenn Volkes Seele hier vielleicht anderer Meinung ist.

Dass bei unserer Kassiererin nur der Verdacht bestand, die Tat aber nicht strafrechtlich erwiesen wurde, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Schon das Reichsarbeitsgericht kannte die Verdachtskündigung und auch ausländische Rechtsordnungen akzeptieren sie. Denn der Verdacht kann eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar machen - nicht, weil man dem Arbeitnehmer etwas vorwerfen würde, sondern weil der Arbeitgeber nicht mehr vertrauensvoll mit dem Arbeitnehmer zusammenarbeiten kann. Die Verdachtskündigung ist eine personenbedingte, keine verhaltensbedingte Kündigung. Es geht hier dann eben nicht mehr um Vorwerfbarkeit.

Auf der nächsten Seite: Warum die jetzige Diskussion doch ihr Gutes hat - und auch die frivolste Richterschelte Ausgangspunkt für die Suche nach besserem Recht sein kann.

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