Maultaschen-Klau:"Es wurde höchstens die Abfallmenge reduziert"

Sechs geklaute Maultaschen rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Die entlassene Altenpflegerin bekam in zweiter Instanz recht - und 42.500 Euro Abfindung.

B. Dörries

Er verstehe die ganze Sache mit den Maultaschen nicht so ganz, sagte der Richter nach einer Stunde. "Ich bin Rheinländer, wir essen Frikadellen ohne Teig." Außerdem wisse man ja nie, was drin sei in diesen Maultaschen. Was drin ist, weiß man nicht immer genau - was für juristische Folgen ein Maultaschendiebstahl haben kann, weiß man inzwischen aber schon. Eine 58-jährige Altenpflegerin hat es persönlich erfahren. Ihr wurde nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt, weil sie sechs Maultaschen gegessen hatte, die nach der Essenausgabe im Pflegeheim übrig geblieben waren.

Grundsätzlich problematisch

Vor dem Landesarbeitsgericht Freiburg klagte sie in zweiter Instanz gegen die Kündigung. Und da der Arbeitsrichter Christoph Tillmanns am Dienstag deutlich machte, dass er als Rheinländer nicht nur Maultaschen grundsätzlich für problematisch halte, sondern auch deren Diebstahl als fristlosen Kündigungsgrund, ließ sich das Heim auf einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich ein: Die Pflegerin bekommt eine Abfindung von insgesamt 42.500 Euro, die fristlose Kündigung wird in eine ordentliche umgewandelt.

Das erstinstanzliche Urteil im Maultaschen-Fall war im Oktober 2009 gefallen. Es hatte bundesweit Aufsehen erregt, weil es in die Debatte fiel über Banker, die Milliarden verbrannten und dafür noch hohe Abfindungen kassierten, während Bagatelldelikte wie der Verzehr von Maultaschen hart bestraft wurden.

Kein materieller Schaden

Die Maultaschen waren vor einem Jahr nach dem Mittagessen in der Spitalhofpflege Konstanz übrig geblieben und wären nach übereinstimmenden Angaben der Entlassenen und der Heimleitung weggeworfen worden. Dem Heim sei also kein materieller Schaden entstanden, sagte der Richter. "Es wurde höchstens die Abfallmenge reduziert."

Tadeln erlaubt

Die Rechtsvertreter des Altenheimes bestanden dennoch darauf, dass durch die Entwendung der Maultaschen ein nicht wieder gutzumachender Vertrauensverlust entstanden sei. Der Richter sah dies anders und machte deutlich, dass er die fristlose Kündigung aufheben werde, falls das Pflegeheim dem Vergleich nicht zustimme. Zwar sei das Entwenden und Essen von Maultaschen ("Das sich Einverleiben ist die intensivste Form des sich Aneignens") nicht gestattet gewesen und auch zu tadeln. Für eine fristlose Kündigung reiche das jedoch nicht aus.

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