Von Rolf Winkel

Lieber in Lohn und Brot als arbeitslos: Wann Gekündigte ihren Job retten können.

Neue Arbeitsplätze sind rar, Sozialleistungen werden weiter gekappt und der Weg in die vorzeitige Rente zunehmend verbaut. Immer mehr Entlassene versuchen, in einem Rechtsstreit ihre Weiterbeschäftigung im Unternehmen durchzusetzen. Gute Chancen bestehen, wenn Arbeitgeber bei der Kündigung Fehler machen.

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Was kann ein Gekündigter tun, der seinen Arbeitsplatz retten möchte?

Er muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen - und zwar spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Die Klage muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht eingehen, ein Schreiben an den Arbeitgeber oder an den Betriebsrat zählt nicht.

Muss bei der Klage deutlich gemacht werden, dass man keine Abfindung akzeptiert?

Nein. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist das eigentliche Ziel des Kündigungsschutzprozesses. Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann man nur mit dieser Zielsetzung gegen die Kündigung klagen- und zwar erhebt man Klage auf die Feststellung "dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist". So heißt es in Paragraf 4 des Gesetzes. Das ist in der Praxis etwas in Vergessenheit geraten, weil viele Kündigungsschutzklagen de facto mit der Zahlung einer Abfindung enden.

Warum kommt es denn so häufig zur Zahlung einer Abfindung?

Viele, die am Kündigungsschutzprozess beteiligt sind, haben ein Interesse an einer einvernehmlichen (Abfindungs-)Regelung: Das Arbeitsgericht muss dann kein Urteil sprechen. Anwälte verdienen wesentlich mehr, wenn sich der Arbeitgeber und der Gekündigte auf eine Abfindung einigen. Die Arbeitgeber sind die Gekündigten so endgültig los. Und oft kassieren auch die Entlassenen lieber eine Abfindung als wieder in den Betrieb zurückzumüssen - insbesondere dann, wenn das Verhältnis zum Chef und zu den Vorgesetzten zerrüttet ist.

Vor allem Arbeitnehmer, die schlechte Arbeitsmarktchancen haben, sollten sich allerdings auch von fünfstelligen Abfindungsangeboten nicht blenden lassen. Das Geld ist schneller zerronnen als viele denken. Zudem wird das Arbeitslosengeld (I) ab Februar 2006 allenfalls noch für 18 Monate gezahlt - und das auch nur noch für Arbeitslose ab 55 Jahre. Und das niedrige Arbeitslosengeld II gibt's nur bei Bedürftigkeit.

Wann haben Arbeitnehmer überhaupt Chancen, per Klage ihren Arbeitsplatz zu erhalten?

Immer dann, wenn Arbeitgeber bei Kündigungen Fehler machen. "Und das kommt häufig vor", weiß Michael Felser, Spezialist für Arbeitsrecht aus Brühl bei Köln. Oft werde beispielsweise der Betriebsrat - soweit vorhanden - bei Entlassungen vom Arbeitgeber übergangen oder falsch informiert. Das ist aber nach dem Betriebsverfassungsgesetz unzulässig. Wer gegen die Kündigung klagt und belegen kann, dass der Betriebsrat nicht informiert wurde, wird die Klage immer gewinnen.

Gute Chancen vor Gericht haben Gekündigte auch dann, wenn bei betriebsbedingten Entlassungen die so genannte Sozialauswahl nicht eingehalten wurde. In diesem Fall mischt sich das Arbeitsgericht zwar in der Regel nicht in den Arbeitsplatzabbau selbst ein. Überprüft wird aber, ob die Entlassung "die Richtigen" getroffen hat. Wie leistungsfähig die Betroffenen sind oder wie häufig sie gefehlt haben, darf dabei im Prinzip keine Rolle spielen.

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