Ein Angestellter hat im Internet heftige Kritik an seinem Chef geübt. Darf er deshalb entlassen werden? Das musste jetzt ein Gericht entscheiden.

Auch ein Vorgesetzter muss sich einiges gefallen lassen. Er darf Beschäftigte nicht einfach kündigen, weil sie ihn öffentlich kritisieren. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden- Württemberg in Stuttgart (Az.: 2 Sa 59/09), auf das die Neue Juristische Wochenschrift hinweist. Negative Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet sind demnach kein Kündigungsgrund, wenn sie von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Mitarbeiter verletzten dann mit der Veröffentlichung nicht ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers.

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Im Netz gilt Meinungsfreiheit, Kritik am Chef ist deshalb erlaubt - und kein Kündigungsgrund. (© Foto: AFP)

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Jagd auf Kranke

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter in der Autobranche seinem Chef in einem Schreiben "verschärfte Ausbeutung" und "menschenverachtende Jagd auf Kranke" vorgeworfen. Der Arbeitgeber versuchte erfolglos, vor Gericht eine Kündigung wegen der Äußerungen durchzusetzen.

Als der Mitarbeiter seine Kritik online in ähnlicher Form wiederholte, kündigte der Chef ihm erneut. Alternativ beantragte er, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Beides erklärten die Landesrichter aber als unzulässig. Der Internetbeitrag sei vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Auch sei nicht zu erkennen, dass die negativen Äußerungen eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen. Deswegen liege kein Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung vor.

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(sueddeutsche.de/dpa/holz)