Arbeitsrecht:Muss ich arbeiten, wenn mein Kind krank ist?

Arbeit und Recht: Wenn das Kind krank ist - worauf muss ich als Arbeitnehmer achten?

Eine Mutter kontrolliert mit einem Fieberthermometer die Temperatur ihrer erkälteten Tochter.

(Foto: dpa; Bearbeitung SZ)

Und muss mich mein Arbeitgeber weiter bezahlen? Die Arbeitsrechtlerin Manuela Beck beantwortet die wichtigsten Fragen.

Interview von Larissa Holzki

Die aktuelle Erkältungs- und Grippewelle erwischt auch viele Kinder. Wenn sie krank werden und zu Hause bleiben müssen, stellen sich für Eltern viele Fragen: Muss ich trotzdem ins Büro? Ab wann brauche ich ein Attest für das Kind? Und was ist, wenn der Arbeitgeber in der Betreuungszeit nicht zahlt? Manuela Beck, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Hasselbach, ist auf Arbeitsrecht spezialisiert.

SZ: Frau Beck, die Kindergärtnerin ruft an, weil die Tochter krank ist und abgeholt werden muss. Darf ich als Arbeitnehmer einfach gehen?

Manuela Beck: Wenn Ihr Kind krank ist und Sie braucht, dürfen Sie in der Regel nach Hause gehen! Die meisten Arbeitnehmer haben das Recht, in diesem Fall den Arbeitsplatz zu verlassen. Das gilt insbesondere, wenn ein Kinderarzt bestätigt, dass Ihr Kind betreut werden muss, es noch keine zwölf Jahre alt ist und Sie niemanden haben, der sich an Ihrer Stelle darum kümmern kann. Dann dürfen Sie bis zu fünf Tage lang zu Hause bleiben. Falls das Kind länger krank ist, müssen Sie aber eine Betreuung organisieren.

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Dass ich dem Vorgesetzten dennoch Bescheid gebe, versteht sich von selbst. Für wen gilt dieses Recht nicht?

Im Grunde gilt die Regelung für jeden Angestellten. Sie kann aber im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Da steht dann beispielsweise: "Die Entgeltfortzahlung auf Grund vorübergehender Verhinderung ist ausgeschlossen." Das heißt aber nicht automatisch, dass Mütter und Väter den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Bevor sie abgemahnt werden können, müsste erst mal geprüft werden, ob es ihnen zumutbar war, weiter zu arbeiten und ob sie eine Pflicht verletzt haben.

Manchmal reicht ein Tag Kuscheln, damit das Kind wieder gesund wird. Brauche ich trotzdem sofort ein Attest für das Kind?

Erst einmal sollten Sie dem Arbeitgeber mitteilen, dass Ihr Kind krank ist und Sie deshalb nach Hause gehen müssen beziehungsweise gar nicht erscheinen können. Dann sollten Sie aber tatsächlich gleich zum Kinderarzt gehen: Der muss vor allem bestätigen, dass das Kind Betreuung braucht. Sonst kann man auch den Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht begründen. Das ist vor allem für diejenigen wichtig, die kein Gehalt bekommen, wenn sie ein Kind pflegen müssen.

Wer hat Anspruch auf das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es steht Eltern zu, deren Kind gesetzlich krankenversichert ist. Verdient ein Elternteil vorübergehend kein Geld, weil es sich um das erkrankte Kind kümmern muss, bekommt diese Person in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgeltes. Das Kinderkrankengeld greift, sobald der Arbeitgeber nicht mehr zahlt. Bei einem höheren Einkommen ist der Betrag jedoch gedeckelt.

Wie lange kann ich das Kinderkrankengeld maximal beziehen?

Pro Kind unter zwölf Jahren haben Arbeitnehmer zehn Tage pro Kalenderjahr Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei mehreren Kindern gibt es eine Grenze von 25 Tagen. Alleinerziehende können die doppelte Anzahl geltend machen.

Im schlimmsten Fall hat der Arbeitgeber den Vergütungsanspruch ausgeschlossen und mein Kind ist privat versichert. Dann bekomme ich im Betreuungsfall kein Geld?

Das ist der Worst Case. Das Gleiche gilt übrigens bei Kindern, die älter als zwölf sind. Wenn sie dringend Betreuung benötigen, dürfen Sie zwar der Arbeit fernbleiben, werden aber nicht weiter bezahlt oder mit Kinderkrankengeld entschädigt.

Muss ich für meinen Arbeitgeber weiter erreichbar bleiben, wenn ich ein Kind pflege?

Darüber kann man streiten. Grundsätzlich müssen Sie sich ja um die Betreuung kümmern - das schließt Arbeitstätigkeiten aus. Deshalb ist eine verpflichtende Erreichbarkeit wahrscheinlich nicht durchzusetzen. Sie können aber natürlich arbeiten, wenn Sie dies wollen und die Betreuungssituation es zulässt, etwa wenn das Kind schläft. Wenn Sie keinen Anspruch auf Ihr Gehalt oder Kinderkrankengeld haben, lässt sich über eine vorübergehende Arbeit im Homeoffice vielleicht zumindest eine stundenweise Vergütung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

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