Er verlor seinen Job, weil er ein zweites Mal heiratete: Die katholische St. Vinzenz-Klinik in Düsseldorf entließ 2009 einen Chefarzt, weil er nach seiner Scheidung ein zweites Mal standesamtlich geheiratet hatte. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat diese Kündigung nun für unrechtmäßig erklärt.
Grundsätzlich könnten kirchliche Arbeitgeber Verstöße gegen die Glaubenslehre aber tatsächlich mit einer Kündigung ahnden, sagten die Richter. Und dass der Mann erneut geheiratet hatte, verstößt dem Urteil zufolge auch gegen die dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.
Allerdings müsse im Einzelfall zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und den Interessen des Arbeitnehmers sorgfältig abgewogen werden, entschied das Gericht. In diesem konkreten Fall habe das Interesse des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses überwogen.
Damit folgten die Richter im Wesentlichen einem vorherigen Urteil des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts. Dort hatte der Arzt nach seiner Kündigung geklagt und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Das Gericht hatte dem Mann Recht gegeben: Die Klinik habe bereits seit mehreren Jahren von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes mit seiner neuen Partnerin gewusst und dennoch keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen. Es sei daher unverhältnismäßig, ihm wegen der erneuten Heirat sofort zu kündigen, argumentierten die Richter. Die Klinik legte daraufhin Revision ein.
Der Mann hatte sich 2005 von seiner ersten Ehefrau getrennt, im März 2008 war die Ehe geschieden worden. Im August desselben Jahres heiratete der Arzt standesamtlich seine neue Frau.