Eine ganze Note besser: Ob der Mitarbeiter "einwandfrei" oder "stets einwandfrei" gearbeitet hat, macht im Arbeitszeugnis viel aus.
Es begann ganz harmlos: Eine Finanzbuchhalterin hatte von ihrer Chefin ein Arbeitszeugnis mit einer falschen Angabe des Geburtsortes erhalten. Das wollte sie korrigiert haben, eigentlich eine Kleinigkeit. Doch als sie das Zeugnis mit der korrekten Ortsangabe zurückbekam, hatte die Chefin auch die Verhaltensbeurteilung verändert. Während es im ersten Zeugnisentwurf geheißen hatte, das persönliche Verhalten der Arbeitnehmerin gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sei stets einwandfrei gewesen, war in der berichtigten Version das Wörtchen "stets" einfach weggelassen worden. Die Angestellte begehrte eine erneute Berichtigung, die Leiterin der Buchhaltung wehrte ab: Das Wort "einwandfrei" sei nicht steigerungsfähig, die Aufnahme des Zusatzes "stets" führe nur zu einem überflüssigen "Wortgeklingel".
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Mit dieser Argumentation hatte die Arbeitgeberin nun auch in der dritten Instanz keinen Erfolg. Was Zeugnisexperten schon längst anerkannt haben, hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Das Wörtchen "stets" verbessert die Beurteilung um eine Note. Resümee der Richter: Der Arbeitgeber sei an den Inhalt seines einmal erteilten Zeugnisses gebunden. Von diesem Inhalt könne er nur abrücken, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt würden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2005, 9 AZR 352/04).
"Die Verhaltensbeurteilung ist neben der Leistungsbeurteilung eine zentrale Aussage im Arbeitszeugnis", sagt der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Georg-R. Schulz. Vor allem in Zeiten, in denen die soziale Kompetenz in den Betrieben immer wichtiger wird und der Leistungsdruck ständig zunimmt, gibt eine allenfalls mittelmäßige Verhaltensbeurteilung Grund zur Klage. "Mit einer Beurteilung, die lediglich einwandfrei ist, wird sich der Arbeitnehmer schwer tun, einen neuen Job zu finden", sagt Schulz.
Es kann sich daher durchaus lohnen, um ein gutes Arbeitszeugnis zu kämpfen. Dies gilt sowohl dann, wenn das Dokument in Form oder Inhalt zu wünschen übrig lässt, als auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer falsch beurteilt fühlt. Handelt es sich nur um einen einzigen Rechtschreib- oder Kommafehler, der den Sinn nicht entstellt, muss man nicht gleich eine Berichtigung verlangen, meint Schulz. Anders, wenn sich die Fehler häufen. "Dies lässt auf eine Geringschätzung des Arbeitgebers schließen."
Allerdings sollte man sich mit seinen Änderungswünschen nicht zu lange Zeit lassen. Schon nach fünf Monaten kann der Anspruch auf Berichtigung nicht mehr durchsetzbar sein.
Im Prinzip trägt immer der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses. Deshalb ist es bei einem unterdurchschnittlich bewerteten Mitarbeiter auch Sache des Arbeitgebers, den Beweis für die Richtigkeit seiner negativen Beurteilung zu führen. Wünscht dagegen der Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches Zeugnis, muss er dafür Tatsachen vortragen und beweisen.
"Der Sprung von einem Gut zu einem Sehr gut ist nur ganz selten zu schaffen und gelingt nur dann, wenn man auf ein frisches und sehr gutes Zwischenzeugnis verweisen kann", sagt Arbeitsrechtsexperte Schulz. Denn jeder Arbeitgeber hat bei der Formulierung des Zeugnisses einen Beurteilungsspielraum.
Das berichtigte Zeugnis muss das ursprüngliche Ausstellungsdatum tragen. Der Klageantrag des Arbeitnehmers muss die gewünschte Formulierung enthalten. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens trägt jede Seite ihre Kosten selber. Das ist nicht immer billig: Der Streitwert einer Zeugnisberichtigungsklage liegt bei einem Bruttomonatsgehalt.
(SZ vom 17.12.2005)