Von Thomas C. Münster

Arbeitszeugnisse und ihre tückischen Formulierungen: Arbeitnehmer sind der Beurteilung durch den Chef nicht wehrlos ausgeliefert.

Bei einer Trennung ist die Stimmung zwischen Arbeitgeber und Angestelltem oft schlecht. Häufig kommt es deshalb zum Streit um das Zeugnis. Wer seine Rechte kennt, kann sich gegen eine schlechte Beurteilung zur Wehr setzen. Dabei helfen neue Urteile, die für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen.

Zeugnis

Ein Zeugnis muss "wohlwollend" sein, aber auf bestimmte Formulierungen besteht kein Anspruch. (© Foto: sueddeutsche.de)

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Darf das Zeugnis potenzielle Bewerbungskiller wie Elternzeit erwähnen?

Das Zeugnis soll "wohlwollend" sein, also Bewerbungschancen nicht unnötig behindern. Es muss aber auch "wahr" sein, darf den nächsten Arbeitgeber nicht in die Irre führen. Deshalb gehört eine Elternzeit, die fast 90 Prozent der letzten drei Jahre ausmacht, auch bei männlichen Arbeitnehmern ins Zeugnis, selbst wenn das bei Bewerbungen Probleme machen kann, entschied das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 261/04). Schließlich muss klar sein, dass Basis der Beurteilung nur ein paar Monate Arbeit sind.

Zu weiter zurückliegenden oder kürzeren Elternzeiten hat das Gericht nichts gesagt, sie bleiben aber wohl außen vor, da auch andere Gründe für Fehlzeiten wie häufigere oder längere Erkrankungen meist nicht ins Zeugnis gehören. Dasselbe gilt für Privatleben, Aktivitäten in Parteien, Gewerkschaft oder Betriebsrat, Weltanschauung, Gehalt.

Ins Zeugnis gehört aber, was die Eignung für eine Stelle in Frage stellt, etwa der Diebstahl durch einen Kassierer. Ein Verdacht genügt nicht, nicht einmal ein laufendes Ermittlungsverfahren, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (3 Sa 359/05).

Kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Gesichtspunkte, die ihm wichtig sind, ins Zeugnis kommen?

Auf seine persönlichen Wünsche kommt es nicht an, aber ihm steht eine vollständige Beurteilung zu. Dazu gehören: Verhältnis zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden, Qualifikation, Fähigkeiten, Arbeitsqualität, Verantwortungsbewusstsein, Einsatzbereitschaft sowie das "Ausscheiden auf eigenen Wunsch", wenn der Mitarbeiter gekündigt hat. Es gibt hier keinen festen Katalog, hilfreich ist aber die Überlegung, ob das Fehlen einer Angabe ein negatives Urteil signalisiert. So sagt ein Zeugnis für einen Kundenbetreuer ohne Angaben zu dessen Akzeptanz bei den Kunden, dass er unbeliebt war.

Die Zeugnis-Schlussformel "mit Bedauern über das Ausscheiden, Dank und Wünschen für die Zukunft" ist Standard, ihr Fehlen zeigt, dass dem Mitarbeiter keine Träne nachgetrauert wird. Trotzdem verneinen die meisten Gerichte bislang einen Rechtsanspruch darauf.

Wann lohnt es sich, wegen eines Zeugnisses zu prozessieren?

Für Prozesse um die Beurteilung gilt eine einfache Faustregel: Bescheinigt das Zeugnis eine durchschnittliche Leistung, also ein "Befriedigend" oder besser, ist es für den Arbeitnehmer schwer, eine bessere Note durchzusetzen. Gute Karten hat er dagegen, wenn die Note schlechter ausgefallen ist. Der Grund: Überdurchschnittliche Leistungen muss vor Gericht der Arbeitnehmer beweisen, unterdurchschnittliche der Arbeitgeber. Beides ist schwierig.

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