Jobsuche:Mit dem Nebenjob starten

Es muss nicht immer gleich eine Vollzeitbeschäftigung sein, um wieder Fuß zu fassen. Gerade bei Neben- und Mini-Jobs liegt die Einstellungsschwelle deutlich niedriger.

Von Rolf Winkel

Wer Arbeitslosenunterstützung bezieht und nebenher arbeitet, begeht keineswegs Missbrauch an staatlichen Hilfsleistungen. Das Sozialgesetzbuch sieht nämlich ausdrücklich vor, dass Erwerbslose neben der Stütze etwas hinzu verdienen können - und zwar in Beschäftigungen mit weniger als 15 Arbeitsstunden in der Woche. Gerade für diejenigen, die schlechte Karten bei der Stellensuche haben, bietet ein Nebenjob eine reale Chance zum Wiedereinstieg.

"Man sollte sich dann aber einen Nebenjob suchen, den man wirklich ausüben möchte, und in dem man für sich Perspektiven sieht", meint Christine Öttl vom Münchener Berufsberatungsbüro Objektiv. Die entscheidenden Fragen sind dabei - egal ob man einen Neben- oder Vollzeitjob sucht: Bei welchem Arbeitgeber wäre ich gern tätig? Wo kann ich meine Qualifikationen und besonderen persönlichen Eigenschaften gut nutzen? Was kann ich Betrieben bieten? Hat man diese Fragen geklärt, kann man ganz gezielt Initiativbewerbungen - auch für Nebenbeschäftigungen - an Unternehmen schicken und diesen dabei zugleich klar machen, dass man sie ganz gezielt ausgesucht hat.

Probearbeiten in Teilzeit

Wenn ein Betrieb Interesse zeigt, sollte man schon in der Kurzbewerbung deutlich machen, dass man prinzipiell an einem festen Job mit längerer Arbeitszeit interessiert ist. Und dass man den Nebenjob als eine Art Probephase sieht, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig kennen lernen können. Gerade Klein- und Mittelbetriebe, die oft eine flexible Personalpolitik pflegen, könnten daran interessiert sein, auf solche Weise Bewerber zu erproben. Je kleiner Unternehmen sind, desto schwerer fällt es ihnen häufig, neue Mitarbeiter sofort mit einem vollen Job einzustellen. Bei Neben- und Mini-Jobs liegt die Einstellungsschwelle deutlich niedriger. Und man bekommt zumindest einen Fuß in die Tür, wissen erfahrene Arbeitsvermittler.

Selbst wenn der Wiedereinstieg über den Nebenjob nicht direkt funktionieren sollte, ergeben sich meist neue soziale Kontakte. "Und das hilft dann auch moralisch", meint die Beraterin Christine Öttl. "Es baut einen auf, wenn man aktiv wird." Und nicht zu vergessen: Auch ein kleiner Verdienst macht sich im Geldbeutel bemerkbar.

Wichtige Regeln für den Nebenjob

Allerdings sollte man die Spielregeln kennen: Als arbeitslos gilt in der Regel nur, wer weniger als 15 Stunden in der Woche arbeitet, so bestimmt es das Sozialgesetzbuch III. Das heißt: Bis zu 14 Stunden und 59 Minuten dürfen Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe in der Woche beschäftigt sein und zugleich Geld vom Staat und vom Arbeitgeber beziehen. Der Nebenjob muss in jedem Fall vor der Job-Aufnahme angemeldet werden. Monatlich darf man 20 Prozent des Betrags, den das Amt als Stütze überweist, hinzuverdienen, ohne Kürzungen befürchten zu müssen. In jedem Fall ist aber ein monatlicher Zuverdienst von 165 Euro frei. Beträge, die diese Freigrenzen überschreiten, werden voll von der Stütze abgezogen. Die genannten Monats-Freibeträge stehen Arbeitslosen auch dann in voller Höhe zu, wenn sie nur eine Woche im Monat arbeiten.

Quittungen sind bares Geld

Von dem Nebeneinkommen, das Arbeitslose erzielen, können die Ausgaben, die in diesem Zusammenhang entstanden sind, als Werbungskosten abgesetzt werden. Beim Arbeitsamt gibt es - anders als beim Finanzamt - keine Werbungskostenpauschale. Die Ausgaben müssen deshalb - möglichst mit Belegen - geltend gemacht werden. Das BelegeSammeln lohnt sich daher. Zum Nachweis der Werbungskosten dient das Formblatt "Bescheinigung über Nebeneinkommen", das bei jedem Arbeitsamt zu erhalten ist und per Internet unter www.arbeitsamt.de heruntergeladen werden kann. Auf der Vorderseite dieses Formulars muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit sowie das Bruttoentgelt und die gesetzlichen Abzüge eintragen. Auf der für den Arbeitslosen bestimmten Rückseite wird nach Fahrtkosten und sonstigen Werbungskosten gefragt. Jeden Euro, der hier als Ausgabe aufgeführt und möglichst auch mit Quittungen belegt wird, darf man voll behalten.

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