Von D. Kuhr

In der Krise wollen Unternehmen vor allem Kosten senken - und beim Personal sparen. Wie Firmen in der Krise versuchen, ihre Mitarbeiter loszuwerden - und wie diese sich davor schützen können.

In der Krise wollen die Unternehmen vor allem eines: ihre Kosten senken. Das größte Sparpotential sehen sie meist beim Personal. Ein Arbeitgeber hat dabei verschiedene Möglichkeiten.

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Plötzlich arbeitslos: Dank Sozialauswahl muss sich ein Unternehmen ausgerechnet von den besonders Leistungsstarken trennen. (© Foto: dpa)

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Betriebsbedingte Kündigung

Für den Arbeitnehmer ist das die einschneidendste Maßnahmen. "Er verliert seinen Arbeitsplatz und wird in einer solchen Krisensituation in der Regel nur schwer einen neuen finden", sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Doch der Arbeitgeber greift nur im Notfall zur betriebsbedingten Kündigung. Sie ist mit einem großen Aufwand verbunden, da sie zwingend eine Sozialauswahl verlangt. "Das heißt, dass der Arbeitgeber nicht frei wählen kann, welchen Mitarbeitern er kündigt", sagt Frank Achilles, Arbeitsrechtsexperte der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds in München. "Er muss berücksichtigen, wie alt der jeweilige Mitarbeiter ist, wie lange er dem Betrieb angehört oder auch welche Unterhaltspflichten er hat."

Die Sozialauswahl könne zur Folge haben, "dass sich ein Unternehmen ausgerechnet von den Mitarbeitern trennen muss, von denen es sich gar nicht trennen will, nämlich den besonders leistungsstarken." Allerdings sei es erlaubt, "Mitarbeiter, deren Weiterbeschäftigung aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, von der Sozialauswahl auszunehmen". Außerdem dürfe der Arbeitgeber die Sozial- und Altersstruktur des Betriebs erhalten. "Er muss also nicht zwangsläufig immer die jüngsten Mitarbeiter kündigen, sonst besteht womöglich die Belegschaft plötzlich nur noch aus über 50-Jährigen."

Soll in einem Unternehmen mit Betriebsrat mehreren Beschäftigten gekündigt werden, "muss der Arbeitgeber in bestimmten, im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Fällen einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zum Ausgleich der zu erwartenden sozialen Härten verhandeln", sagt DGB-Frau Perreng. "Arbeitnehmer, die bezweifeln, dass ihnen zu Recht gekündigt wurde, können sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren."

Generell sollten Unternehmen aber bedenken, "dass sie Beschäftigte entlassen, die sie dringend wieder brauchen, wenn es aufwärts geht". Die betriebsbedingte Kündigung komme also nur in Betracht, wenn Arbeitsplätze nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft wegfielen. "Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber immer prüfen, ob es nicht eine andere Lösung gibt", sagt Perreng.

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