Rechtliche Aspekte beim Anruf des Headhunters am Arbeitsplatz In Deutschland hat es in der Vergangenheit rechtliche Unsicherheit bezüglich Executive-Search-Dienstleistungen gegeben. Laut Urteil (Az.:I ZR 221/01) des für Wettbewerbsrecht zuständigen ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshof ist der Erstkontakt zu fremden Mitarbeitern per telefonischer Ansprache am Arbeitsplatz als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt.

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Wundern Sie sich aber nicht, wenn bei einem Anruf unter Ihrer Büronummer wenig Details preisgegeben werden. Dies kann juristische Hintergründe haben, da nach einem BGH Urteil zwar Anrufe von Headhuntern unter der Büronummer erlaubt sind, jedoch müssen diese sich auf den Austausch der Informationen beschränken, die für eine erste Kontaktaufnahme notwendig sind (BGH Az. I ZR 221/01).

Zudem hat der BGH klargestellt: Der Headhunter darf die Gesprächspartner nicht auf Details aus dem Lebenslauf oder die bisherige berufliche Tätigkeit ansprechen. Wenn der Headhunter Ihnen erzählt, wie gut Sie auf eine Stelle passen, "umwirbt er Sie" in bereits wettbewerbswidriger Weise (BGH, Az. I ZR 183/04). Ein seriöser Headhunter wird Ihnen deshalb beim Ersttelefonat kaum Fragen stellen, sondern sich darauf beschränken, mit Ihnen ein Telefon-Termin außerhalb Ihres beruflichen Umfeldes zu vereinbaren.

Yvonne Wirsing ist Geschäftsführerin von www.executivesearchconsultants.de.

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  1. Auf der Jagd
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