Von Hermann Horstkotte

Ein neues Urteil hilft den Kandidaten.

Im vergangenen Jahr haben etwa 2200 Nachwuchswissenschaftler ihre Habilitation geschafft. Doch der Wuppertaler Lateinlehrer Michael Wissemann ging auch 2005 leer aus. Schon seit 1987 streitet er mit der Philosophischen Fakultät der Universität Düsseldorf über seine Habilitationsschrift, mit der er Professor werden will. Sie handelt von Schimpfwörtern in einer lateinischen Bibelübersetzung. Die prüfenden Professoren halten die Arbeit beharrlich für unzureichend. Die Gerichte heben die Ablehnung jedoch regelmäßig auf, zuletzt erst vor wenigen Wochen (OVG Münster 14 A 3934/03). So dürfte der Lehrer, inzwischen Mitte Fünfzig, es zwar kaum noch zum Professor bringen - dafür aber zu einem Reformator des Habilitations(un)wesens.

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Die Hochschullehrerprüfung, meist vor schon ergrauten Herren abgelegt, sei mit dem Eintrittswunsch in eine "Rockergruppe junger Männer" zu vergleichen. Deren Mitglieder wollten sehen, "ob der Neuling zu ihnen passt oder ob durch seine Aufnahme die Gruppe gesprengt werden könnte". Das schrieb der Psychologieprofessor Peter Hofstätter in einem Buch über "Gruppendynamik" vor 20 Jahren, also just zu jener Zeit, in der Lateinlehrer Wissemann über seiner Qualifikationsschrift brütete. Alle Fakultätsmitglieder durften damals gleichberechtigt über den Kandidaten abstimmen, egal ob sie vom Fach waren oder von alten Sprachen keinen blassen Schimmer hatten. Solche Verfahren gefährdeten die Berufswahlfreiheit der Bewerber - so urteilte dann 1994 das Bundesverwaltungsgericht zugunsten Wissemanns und aller Habilitanden. Seither können sich Fachfremde nicht mehr über die Gutachten der Experten hinwegsetzen.

Denkste, dachten dann aber findige Düsseldorfer Professoren. Sie blieben der Abstimmung einfach fern und brachten damit die Mehrheitsverhältnisse durcheinander. Dieses Schlupfloch wurde erst jetzt durch das jüngste Urteil im Fall Wissemann gestopft. Das Oberverwaltungsgericht Münster stellt in seiner Entscheidung von bundesweiter Bedeutung klar: Prüfungsrecht bedeutet für Professoren Prüfungspflicht. Sie dürfen sich dabei nicht enthalten. Und wer gegen die Mehrheit der Gutachter entscheiden will, muss das allein fachlich begründen. Um alle Spielräume für fachfremde Abwägungen auszuschließen, empfiehlt das Gericht den Gremien, stets eine ungerade Zahl von Gutachtern zu bestellen; so sei ein Patt ausgeschlossen. Jetzt bleibt für Habilitanden nur noch das Restrisiko der Gutachterauswahl.

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(SZ vom 16.1.2005)