Geschenke im Job:Schöne Verpackung, gefährlicher Inhalt

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Auch wenn es schön wäre: Arbeitnehmer dürfen nicht jedes Weihnachtsgeschenk im Job bedenkenlos annehmen. Die Grenzen zur Bestechung sind manchmal fließend.

Vor beinahe jedem Bürogebäude steht ein blinkender Weihnachtsbaum, hier und da zieht der Duft von Glühwein um die Ecken und mit jedem Tag wächst die Vorfreude auf die Weihnachtstage. Wer freut sich in dieser Stimmung nicht über ein Geschenk von Kunden oder Geschäftspartnern? Aber Vorsicht: Arbeitnehmer dürfen nicht jedes Geschenk bedenkenlos annehmen, auch zu Weihnachten nicht. Zwar ist nicht jeder Schokoweihnachtsmann sofort rechtlich bedenklich. "Aber Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr sind nach Paragraf 299 StGB strafbar", sagt Christian Groß, Jurist beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin. Wer ein Geschenk bekommt und dafür einen Kunden oder Geschäftspartner seines Arbeitgebers bevorzugt behandelt, riskiert also Konsequenzen.

Weihnachtsgeschenke mit Folgen: Wer Präsente im Job ohne zu überlegen annimmt, läuft Gefahr, der Bestechlichkeit verdächtigt zu werden. (Foto: Foto: dpa)

Keine klaren Kriterien

Bis zu welchem Wert Geschenke unbedenklich sind, ist im Gesetzestext nicht geregelt. "Klare Kriterien lassen sich da nicht aufstellen", sagt Groß. "Wenn ein leitender Angestellter eine Flasche Sekt bekommt, ist das in aller Regel noch nicht strafbar. Er würde seine Aufträge so oder so vergeben und sich davon kaum beeinflussen lassen", sagt der Jurist. Eine "Bagatellgrenze" gebe es allerdings offiziell nicht - auch ein Geschenk für 10 Euro sei nicht in jedem Fall unbedenklich. "Eine Musicalkarte für 100 Euro wäre schon ein beachtliches Geschenk. Da sollten die Alarmglocken klingeln", sagt Groß.

Die entscheidende Frage laute: "Beeinflusst es mich in irgendeiner Weise, wenn ich das Geschenk annehme?" Wer das guten Gewissens verneinen kann, muss sich keine Vorwürfe machen. "Wenn ich zum Beispiel einen Taschenkalender annehme, wie sie gleich mehrfach ins Büro kommen, dann ist nicht davon auszugehen, dass mein Verhalten davon abhängt." Gerade in einer Grauzone, bei der sich der Arbeitnehmer nicht sicher ist, ob er das Geschenk annehmen darf, sollte er sich das genehmigen lassen. "Stimmt der Arbeitgeber zu, kann der Arbeitnehmer nicht mehr belangt werden. Dann ist er auf der sicheren Seite."

Strengere Regeln für Beamte

Und das ist im Zweifelsfall besser: "Im Fall von Bestechlichkeit droht einerseits die fristlose Kündigung, aber es kann andererseits auch strafrechtliche Folgen geben", erklärte Groß. "Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor." Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt wesentlich davon ab, wie stark der Arbeitgeber geschädigt wurde.

Strikter sind die Regeln für Beamte und andere Amtsträger: "Die Annahme eines Vorteils ist in diesem Fall grundsätzlich immer strafbar, wenn dies in Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht", sagte Groß. "Und der Schenker macht sich ebenfalls der strafbaren Vorteilsgewährung schuldig." Straffreiheit könne gewährt werden, wenn die Behördenleitung die Annahme des Geschenks genehmigt.

Es wird genauer hingeguckt

Aber auch in der Privatwirtschaft wird beim Thema Bestechlichkeit genauer hingeguckt: "Fälle wie Siemens haben dazu beigetragen, dass Unternehmen insgesamt sensibler geworden sind", sagt Groß. "Das Thema wird zunehmend aktuell." Immer häufiger regelten Unternehmen solche Fragen, beispielsweise in sogenannten Corporate Governance Codizes.

"Oder größere Betriebe haben einen Compliance Officer, der auch darüber entscheidet, welche Geschenke angenommen werden dürfen." Vereinbart werden kann zum Beispiel, dass grundsätzlich jedes Geschenk anzuzeigen ist - Transparenz schiebt Bestechlichkeit oft schon einen Riegel vor. Gespräch: Andreas Heimann, dpa dpa/tmn ah nz

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