Reguläre Arbeit zum Hungerlohn? Von wegen: Wer zu wenig Geld bekommt, kann unter Umständen im nachhinein ein richtiges Gehalt einklagen.
Immer mehr Berufseinsteiger machen vor, während oder nach ihrer Ausbildung Praktika - und erhoffen sich so bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Für den Stichtag 30. Juni 2004 ermittelte das Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 855.000 Praktikanten und Aushilfen - erheblich mehr als zuvor. Was gilt beim Praktikum?
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Was ist eigentlich ein Praktikum?
Das ist nicht gesetzlich geregelt. Es handelt sich aber weder um ein reguläres Arbeits- noch um ein normales Berufsausbildungs-Verhältnis. Zwar geht es - so das Bundesarbeitgericht in einem wegweisenden Urteil vom 13. März 2003 - im Praktikum darum, sich die "zur Vorbereitung auf einen - meist akademischen - Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen". Demnach steht "ein Ausbildungszweck im Vordergrund". Zugleich finde hier jedoch "keine systematische Berufsausbildung statt"(Az.:6 AZR 564/01).
Können Praktika auch zum festen Bestandteil einer Ausbildung gehören?
Auf jeden Fall. So sollen etwa die ein- oder zweiwöchigen Schülerpraktika einen Einblick in die Berufswelt vermitteln. Und bei vielen Ausbildungsgängen schreibt die Prüfungs- oder Studienordnung vor, dass Pflicht-Praktika während der Ausbildungszeit abzuleisten sind. Diese geregelten "echten Praktika" sind zeitlich klar begrenzt. Selbst bei einer Bezahlung müssen Studierende dafür keine Abgaben an die Sozialversicherung zahlen. An ihren Beiträgen zur studentischen Krankenversicherung ändert sich dadurch nichts.
Was gilt bei Praktika, die vor oder nach der Ausbildung absolviert werden?
Soweit nicht tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten weitgehend die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Nach Paragraf 26 gilt dieses auch "für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zur erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt".
Deshalb ist jedes freiwillige Praktikum, für das die genannten Kriterien zutreffen, sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Entgelt unter 400 Euro im Monat liegt oder die Tätigkeit weniger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage dauert. Regelungen für Mini-Jobs gelten weder für betriebliche Ausbildungsverhältnisse noch für ausbildungsähnliche Praktika. Selbst wenn Praktikanten kein Entgelt erhalten, müssen die Mindestbeträge zur Sozialversicherung abgeführt werden.
Wie viel müssen die Betriebe mindestens in die Versicherungskassen zahlen?
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen die Beiträge auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von einem Prozent der so genannten Bezugsgröße gezahlt werden. Für 2006 ergibt das einen monatlichen Beitragssatz von 24,50 Euro in den alten und 20,65 Euro in den neuen Bundesländern. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist so hoch wie der für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Er beträgt bei den gesetzlichen Krankenkassen 47,53 Euro im Monat. Für die Pflegeversicherung liegt er bei 9,09 Euro (Kinderlose) bzw. 7,92 Euro (Versicherte mit Kind).
Wichtig: Wie bei Auszubildenden muss der Arbeitgeber auch bei versicherungspflichtigen Praktikanten sämtliche Sozialversicherungsbeiträge allein tragen, wenn diese nicht mehr als 325 Euro im Monat bekommen. Erst darüber hinaus müssen sich Praktikanten daran beteiligen.
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Wettmanipulation im Fußball
Ein wichtiger Punkt fehlt leider in Ihrem Artikel: Sollte ich mich beim Vorstellungsgespräch auf alle von Ihnen erwähnten Punkte berufen, schwinden die Chancen, die Stelle zu bekommen. Welcher AG stellt denn einen Praktikanten ein, der gleich Forderungen nach Lohn und Urlaubsanspruch stellt?