Frage an den Jobcoach:Was darf ich tun, wenn im Büro nichts zu tun ist?

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Bei Eva V. fallen im Job in Stoßzeiten unbezahlte Überstunden an, während sie ansonsten keine Arbeit hat. Nun bittet sie den SZ-Jobcoach um Hilfe.

SZ-Leserin Eva V. fragt:

Seit einigen Jahren arbeite ich in einem traditionell geführten, asiatischen Unternehmen in München. Flexible Arbeitszeiten werden dort strikt abgelehnt, was dazu führt, dass in Stoßzeiten unbezahlte Überstunden anfallen, während man zu anderen Zeiten Däumchen dreht. Meine Frage ist nun: Welche Aktivitäten sind erlaubt, wenn ich anwesend sein muss, obwohl nichts zu tun ist? Zeitung lesen? Steuererklärung machen? Aus dem Fenster schauen? Die anfallende Arbeit endlos dehnen? Oder muss ich so tun, als würde ich arbeiten, so wie es Kollegen machen?

Ina Reinsch antwortet:

Lieber Frau V., viele Arbeitnehmer werden sich bei Ihrer Frage denken: Was für ein Luxusproblem! Denn bei den meisten ist immer mehr Arbeit vorhanden, als überhaupt zu bewältigen ist. Doch auch Langeweile und permanente Unterforderung können krank machen. Man spricht dann von einen Bore-out. Die Symptome ähneln denen des Burn-out: Depression, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Magen-, Rücken- und Kopfschmerzen.

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Von Johannes Kuhn

Nach dem Stressreport der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin fühlen sich 13 Prozent der abhängig Beschäftigten fachlich und fünf Prozent mengenmäßig im Job unterfordert. Doch was können Sie tun? Fangen wir mit Ihren Überstunden an: Prüfen Sie zunächst, ob Sie überhaupt zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind. Wenn nicht, müssen Sie auch keine Überstunden leisten. Falls doch, stellt sich die Frage, ob Ihr Arbeitgeber sie bezahlen oder mit Freizeit ausgleichen muss.

Eine allgemeine Regel, dass Überstunden zu bezahlen sind, gibt es zwar nicht. Sieht allerdings der Arbeits- oder Tarifvertrag die Bezahlung vor, muss der Chef sich daran halten. Existiert keine Regelung, richtet sich die Vergütungspflicht danach, ob der Mitarbeiter eine Bezahlung den Umständen nach erwarten durfte. Das Bundesarbeitsgericht stellt dabei unter anderem auf die Höhe des Verdienstes ab.

Bei Arbeitnehmern, deren Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (6350 Euro West und 5700 Euro Ost pro Monat) übersteigt, geht das Gericht davon aus, dass eine gesonderte Vergütung nicht zu erwarten ist. Wer weniger verdient, müsste dagegen grundsätzlich für Überstunden bezahlt werden. Und zwar mit dem üblichen Stundenlohn. Falls dies der Fall, können Sie mit Ihrem Chef verhandeln. Es ist nämlich seine Entscheidung, ob er Überstunden ausbezahlt oder einen Freizeitausgleich anbietet. So könnten Sie erreichen, dass er Sie in Phasen, in denen wenig Arbeit anfällt, früher gehen lässt.

Arbeit vorzutäuschen oder endlos zu dehnen, scheint mir nicht die richtige Strategie zu sein. Denn die Bemühung, die Unterforderung nicht zu zeigen, erzeugt nach Expertenmeinung weiteren Stress. Zeitung zu lesen oder privat im Internet zu surfen birgt sogar arbeitsrechtliche Risiken. Denn grundsätzlich ist die Arbeitszeit zum Arbeiten da. Wer währenddessen privaten Aktivitäten nachgeht, kann abgemahnt und dem kann im schlimmsten Fall gekündigt werden, denn er begeht einen Arbeitszeitbetrug. Allerdings: Ist nichts zu tun, dürfte es dem Arbeitgeber schwerfallen, einen Schaden nachzuweisen. Genügend Stoff für einen Streit liefert das Verhalten aber allemal.

An einem Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber führt daher meiner Meinung nach kein Weg vorbei. Wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind, unbezahlte Überstunden zu leisten, sprechen Sie über einen Freizeitausgleich. Ansonsten fordern Sie aktiv Arbeit ein. Denn nur Sie selbst können Ihre Situation verändern. Das erfordert Mut und eine gute Portion Konfliktbereitschaft. Hilft das alles nichts, liegt die Lösung vielleicht in einem Jobwechsel.

Ina Reinsch ist Rechtsanwältin, Journalistin und Referentin in München. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.

© SZ vom 03.02.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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