Frage an den Jobcoach:Sind Dienstfahrten als Arbeitszeit zu vergüten?

Autos und Lkw fahren auf der A2 bei Helmstedt Niedersachsen im Sonnenuntergang

Bis zum Sonnenuntergang auf der Autobahn unterwegs: Ist das Arbeitszeit?

(Foto: imago/Thomas Eisenhuth)

Helmut G. ist beruflich viel unterwegs. Vom SZ-Jobcoach will er wissen, wann der Arbeitgeber ihm die Reisezeit bezahlen muss.

SZ-Leser Helmut G. fragt:

Bei uns im Betrieb fallen häufig Dienstfahrten an. Wenn zum Beispiel mehrere Mitarbeiter zu einer Messe fahren, gilt folgende Regelung: Für den Fahrer des Wagens ist es Arbeitszeit, für die Beifahrer allerdings nicht. Dieser Meinung ist jedenfalls die Geschäftsleitung. Ich kann aber als Beifahrer nur danebensitzen und keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Wir hatten vor Kurzem eine große Messe in New York, zu der zehn Kollegen geflogen sind. Der Flug und alle Anfahrtswege wurden nicht als Arbeitszeit gerechnet und entsprechend nicht bezahlt. Viele Kollegen sind sauer und wissen nicht, ob das rechtens ist. Wir haben keinen Betriebsrat.

Ina Reinsch antwortet:

Lieber Herr G., Ihre Frage beschäftigt viele Arbeitnehmer. In der Praxis erlebe ich immer wieder, dass bei der Frage, ob die Reise als Arbeitszeit gilt, große Verunsicherung herrscht. Daher möchte ich zunächst einige grundlegende Fragen klären.

Der SZ-Jobcoach

Ina Reinsch hat Jura, Kriminologie und Soziologie in München und Zürich studiert. Heute lebt sie als Rechtsanwältin, Autorin und Referentin in München und befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht

Als Arbeitszeit definiert das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Phase vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Wann die Arbeitszeit beginnt und endet, sagt das Gesetz aber nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beginnt und endet die Arbeitszeit mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beziehungsweise Beendigung der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz. Nicht zur Arbeitszeit gehört daher die Wegezeit, die der Beschäftigte von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte benötigt, da er hier dem Arbeitgeber noch nicht zur Verfügung steht.

Klar ist die Rechtslage auch für den Zeitraum, in dem ein Mitarbeiter am Reiseziel angekommen ist und für sein Unternehmen arbeitet. Sie zählt definitiv als Arbeitszeit. Schwieriger wird es jedoch bei der Frage, wie Hin- und Rückreise zu behandeln sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorschreibt, es aber ihm überlässt, wie er seine Reisezeit nutzt, liegt keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG vor. Ist Aktenlesen in der Bahn also keine Arbeit? Laut BAG nicht immer. Die Freiheit, selbst über seine Zeit zu bestimmen, schließt eine Beanspruchung aus. Wer ein Nickerchen machen darf, wird nach Ansicht des BAG nicht belastet, selbst dann nicht, wenn er tatsächlich arbeitet. Das gilt natürlich auch für Reisen im Flugzeug.

Und wenn der Arbeitnehmer auf Anweisung des Chefs selbst mit dem Auto fährt? Das BAG hat diese Frage bisher offengelassen. Es spricht aber einiges dafür, die Zeit als Arbeitszeit zu werten. Klar ist die Lage ohnehin für Mitarbeiter, die hauptberuflich Auto fahren wie etwa Außendienstmitarbeiter oder Berufskraftfahrer. Das Reisen gehört für sie zur vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht. Ohne die Fahrtätigkeit könnten sie ihre geschuldete Leistung gar nicht erbringen. Daher stellen diese Zeiten bei solchen Mitarbeitern Arbeitszeit dar.

Klargestellt sei jedoch noch einmal: Lässt der Chef dem Mitarbeiter die Wahl, ob er mit Bahn, Flugzeug oder Auto reist, und entscheidet sich der Mitarbeiter für das Auto, liegt keine Arbeitszeit vor. Es ist seine private Entscheidung.

Ganz konkret bedeutet das für Sie: Fahren mehrere Mitarbeiter zu einer Messe und nehmen auf Weisung des Chefs das Auto, handelt es sich bei der Reisezeit für den Fahrer um Arbeitszeit, für den Beifahrer nicht. Fliegen die Kollegen, liegt ebenfalls keine Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich eine Aktenbearbeitung oder die Vorbereitung des Messetermins während der Flugzeit verlangt. Schließlich können die Mitarbeiter lesen, schlafen oder Kreuzworträtsel lösen.

Ich verstehe zwar Ihren und den Unmut Ihrer Kollegen. Denn de facto kann der Mitarbeiter in dieser Zeit eben nicht frei über sich verfügen. Er kann nicht Tennis spielen, mit dem Partner kochen oder im Garten Unkraut jäten. Aber - und so sieht es die Rechtsprechung - er muss zumindest nicht arbeiten. Reisen scheint für die Richter nicht unbedingt Arbeit zu sein. Und da es sich bei der Reisezeit in Ihren Fällen nicht um Arbeitszeit handelt, muss der Arbeitgeber sie auch nicht vergüten.

Ihre Frage an den SZ-Jobcoach

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