"Juristischer Paukenschlag": Der Europäische Gerichtshof stärkt den Kündigungsschutz von Hunderttausenden Arbeitnehmern in Deutschland.
In einem aufsehenerregenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag entschieden, dass deutsches Arbeitsrecht gegen europäische Vorschriften verstößt. Die EU-Richter stärkten vor allem den Kündigungsschutz von jüngeren Arbeitnehmern. Ihrer Auffassung nach verstößt das deutsche Kündigungsrecht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Rechtssache C-555/07). Von besonderer Brisanz ist, dass die Luxemburger Richter die deutschen Gerichte anwiesen, die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab sofort nicht mehr anzuwenden. Normalerweise darf nur das Bundesverfassungsgericht ein deutsches Gesetz kippen. Gregor Thüsing, Professor für Arbeitsrecht an der Universität in Bonn, sprach von einem "juristischen Paukenschlag".
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Kurzfristige Kündigungen werden nach dem EuGH-Urteil in Deutschland schwieriger. (© Foto: iStock)
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Schicksalsalter 25
Bislang gilt nach deutschem Recht: Die Kündigungsfrist, die ein Arbeitgeber beachten muss, wenn er sich von einem Mitarbeiter trennen will, wird schrittweise länger, je länger der Mitarbeiter in dem Betrieb beschäftigt ist. Wer erst seit zwei Jahren arbeitet, darf mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Nach 15 Jahren Beschäftigung dagegen beträgt die Frist schon sechs Monate. "Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt", heißt es im BGB weiter. Genau darin liegt laut EuGH jedoch eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
1926, als die Vorschrift in Kraft trat, ging der Gesetzgeber davon aus, dass jüngere Menschen wegen ihrer größeren Mobilität weniger schutzbedürftig sind. Der EuGH hält diese Überlegung für verfehlt. Das Gericht erlaubt zwar gewisse Ungleichbehandlungen, wenn damit beschäftigungspolitische Ziele verfolgt werden. Doch im Ergebnis trifft die Vorschrift nicht nur die Jüngeren. Sie hat zur Folge, dass zwei Mitarbeiter, die einem Betrieb gleich lange angehören, auch nach vielen Jahren noch einen unterschiedlichen Kündigungsschutz genießen - etwa, weil der eine zum Zeitpunkt der Einstellung 20 Jahre alt war, der andere aber schon 26 Jahre oder älter.
"Nur konsequent"
Fachleute hatten bereits erwartet, dass der EuGH die Regelung kippen würde. "Das Urteil ist insoweit nur konsequent", sagte die Arbeitsrechtlerin Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund.
Deutlich überraschender ist der zweite Teil des Richterspruchs. Indem der EuGH die nationalen Gerichte anwies, die Vorschrift nicht mehr anzuwenden, schwingt er sich nach Ansicht von Kritikern zum Ersatzgesetzgeber auf. Denn weil nun die Beschäftigungsjahre vor dem 25. Lebensjahr mitberücksichtigt werden müssen, gelten ab sofort für Hunderttausende Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen. "Damit greift der EuGH in die innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Kompetenzordnung ein", sagte Hans-Peter Löw, Partner der Anwaltskanzlei Lovells. "Das ist nicht akzeptabel."
Weitere Klagen wahrscheinlich
Arbeitsrechtler Thüsing kritisierte: "Der EuGH erweitert den Anwendungsbereich von EU-Recht deutlich." Das Urteil habe eine verheerende Folge: "Arbeitgeber können nicht mehr darauf vertrauen, dass das, was in einem deutschen Gesetz steht, tatsächlich auch gilt. Sie müssen mit weiteren Klagen rechnen." Eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums sagte: "Wir prüfen das Urteil und bereiten die Änderungen des Paragraphen vor."
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(SZ vom 20.01.2010/holz)
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Der Artikel ist für eine Zeitschrift wie die Süddeutsche doch blamabel ungenau. Wie schon hervorgehoben, hat die Entscheidung gar nichts mit Kündigungsschutz zu tun, und selbstverständlich darf § 622 BGB weiterhin "angewendet" werden - bloß darf dabei halt die Einschränkung, wonach Jahre vor dem 25 Lebensjahr bei der Dauer der Beschäftigungszeit unberücksichtigt bleiben nicht herangezogen werden. Praktische Auswirkungen? Kaum. Im Einzelfall eine etwas längere Kündigungsfrist.
Nur am Rande: Es geht bei dem EuGH-Urteil nicht um Kündigungsschutz, sondern nur um die Kündigungsfrist. Das sind zwei Paar Stiefel!
Was die Ungleichbehandlung von Alt und Jung anbetrifft, so wurde das auch von den Gewerkschaften jahrzehntelang mitgetragen und befürwortet. Ein Blick in so manchen Tarifvertrag spricht hier Bände.
Und wenn wir schon beim Kündigungsschutz sind: Ich frage mich, wann der EuGH Beschäftigungsdauer und Alter als Kriterien für die Sozialauswahl in Frage stellt.
Mag sein, dass der EuGH damit seine Grenzen überschreitet. Viel beängstigender finde ich allerdings, dass es den EuGH braucht, um eine solch eklatante Ungerechtigkeit zu beseitigen. Wo waren die deutschen Gerichte? Wo waren insbesondere die deutschen Gewerkschaften?
Ich finde auch beklemmend, dass es üblich ist (so wie johnsonville) sich sofort darauf zu stürzen, dass das EuGH seine Kompetenzen überschritten hätte. Stattdessen sollte man dem EuGH zuhören und darüber nachdenken was das Gericht eigentlich gesagt hat.
"Damit greift der EuGH in die innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Kompetenzordnung ein", sagte Hans-Peter Löw, Partner der Anwaltskanzlei Lovells. "Das ist nicht akzeptabel."
Widerspruch: Das ist sogar höchst akzeptabel.
Nachdem das BVerfG die Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern hinsichtlich der Kündigungsfristen bereits 1990 als verfassungswidrig gekippt hat, wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass des Antidiskriminierungsgesetzes alle Ungleichbehandlungen auf den Prüfstand zu stellen. Diese aus meiner Sicht grob fahrlässige Unterlassung hat der EuGH jetzt korrigiert.
Spät - aber immerhin.
"Normalerweise darf nur das Bundesverfassungsgericht ein deutsches Gesetz kippen."
"Normalerweise" heisst hier laut Grundgesetz, also der Verfassung der BRD. Die Aushebelung der Verfassung der BRD durch den EUGH als "juristischen Paukenschlag" zu bezeichnen ist ungefaehr so wenn man die momentane Situation in Haiti als "humanitaere Herausforderung" bezeichnete.
Unabhaengig vom Inhalt des Urteils zeigt sich in der Anweisung des EUGH wieder sehr deutlich wie der EUGH kontinuierlich und ohne Kontrolle seinen Kompetenzbereich ausweitet, bis hinein in nationale Verfassungen. Frueher nannte man sowas mal einen kalten Putsch, heute ist es nur noch juristischer EU-Alltag. Beklemmend.