Beschäftigte haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch darauf, sich ihren ungenutzten Jahresurlaub vergüten zu lassen.

Arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Anspruch auf eine Vergütung ihres ungenutzten Jahresurlaubs.

Jahresurlaub Arbeitnehmer können Anspruch in Geld umwandeln, dpa

Urlaubsantrag: Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Vergütung ihres ungenutzten Jahresurlaubs. (© Foto: dpa)

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Der Gerichtshof in Luxemburg äußerte sich am Dienstag zum Fall eines deutschen Arbeitnehmers: Er war lange erkrankt und schließlich vorzeitig in Rente gegangen. Wegen der Krankheit konnte er weder 2004 noch 2005 seinen Jahresurlaub nehmen. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wollte er sich den Anspruch auf Urlaub ausbezahlen lassen.

Der Arbeitgeber weigerte sich mit dem Hinweis, dass Jahresurlaub spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden müsse. Der EuGH gab jetzt jedoch dem Arbeitnehmer recht.

Übliche Dreimonats-Frist

Zwar sei es grundsätzlich zulässig, den Anspruch auf Jahresurlaub zu befristen, erklärte der EuGH. In Deutschland läuft diese Frist üblicherweise drei Monate nach Ende des betreffenden Kalenderjahrs ab.

Wenn ein ordentlich krankgeschriebener Arbeitnehmer aber keine Möglichkeit habe, in diesem Zeitraum seinen Jahresurlaub anzutreten, so bleibe sein Anspruch darauf bestehen, erklärte der Gerichtshof. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse die für den Jahresurlaub fällige Vergütung ausgezahlt werden.

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(ap/bön)